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  Keine „Qualitätsprüfung“ - Zum Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften

Von Norbert Zonker (KNA)

 

Berlin (KNA) Bei der 4. Islamkonferenz, die am Donnerstag in Berlin stattfinden soll, wird es im Kern auch um die Frage einer rechtlichen Gleichstellung des Islam mit anderen Religionsgemeinschaften gehen. Doch was genau ist damit gemeint? Nicht selten kommt es zu irreführenden Formulierungen.

 

„Schäuble für Gleichstellung des Islam mit Christentum“ oder „Schäuble will Gleichberechtigung für Muslime“, lauten aktuelle Schlagzeilen. Wieder ein andermal ist die Rede von einer „anerkannten Religionsgemeinschaft“. Tatsächlich ist das deutsche Staatskirchenrecht differenzierter. Grundlage ist die im Grundgesetz garantierte Religionsfreiheit. „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich“, heißt es im Artikel 4, und weiter: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

 

Daraus folgt zunächst, dass sich Angehörige eines gemeinsamen Bekenntnisses zur Religionsausübung frei zusammenschließen können, ohne dass der Staat damit befasst wäre. Eine formelle „Anerkennung“ oder gar „QualitaÅNtsprüfung“ einer Religionsgemeinschaft durch staatliche Behörden widerspräche dem Grundsatz der Religionsfreiheit. Allenfalls könnte im Einzelfall festgestellt werden, ob sich eine Organisation fälschlich als Religionsgemeinschaft bezeichnet. So werfen Kritiker „Scientology“ vor, primär wirtschaftliche Interessen mit religiösen Begriffen zu verbrämen.

 

Privatrechtlich organisierte Vereine können sogar gegen anhaltenden staatlichen Widerstand Rechte einer Religionsgemeinschaft durchsetzen. In Berlin klagte die „Islamische Föderation“ durch alle Gerichtsinstanzen ihr auf dem damaligen Schulgesetz gründendes Recht ein, Religionsunterricht an staatlichen Schulen zu erteilen. Die Gerichte bescheinigten dem Dachverband mehrerer Moscheen,

„alle Merkmale einer Religionsgemeinschaft“ zu besitzen und daher grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung zum Religionsunterricht zu haben. Der damalige Berliner Schulsenator Klaus Böger (SPD) wollte daraufhin im Schulreformgesetz eine Definition des Begriffs „Religionsgemeinschaften“ unterbringen - ein heftig kritisierter Versuch, der die erste Entwurffassung nicht überstand.

 

Religionsgemeinschaften, die das wünschen und die Voraussetzungen erfüllen, können bei den Landesregierungen die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragen. Wie schon zuvor die Weimarer Reichsverfassung, deren Regelungen es übernommen hat, fordert das Grundgesetz dafür minimale Voraussetzungen: Die Gemeinschaften müssen „durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten“. Außer den großen Kirchen haben je nach Bundesland gut ein Dutzend kleinerer Religionsgemeinschaften diesen Status, mit dem Privilegien wie die Berechtigung zur Erhebung von Kirchensteuern, die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschafts-, Vermögens- und Grundsteuer, die Organisationsfreiheit und Dienstherrenfähigkeit sowie die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe verbunden sind.

 

Solche Anerkennungen sind in der Regel unspektakulär. Aufsehen erregte zuletzt das Begehren der „Zeugen Jehovas“ auf Erlangung dieses Status', der gegenüber dem Land Berlin in einem langjährigen Rechtsstreit durchgefochten wurde. Dabei bestätigten die Gerichte zwar die Auffassung des Landes, dass zur Anerkennung als Körperschaft über die genannten Kriterien hinaus auch die „ungeschriebene Voraussetzung der Rechtstreue“ erfüllt sein müsse, sahen dies aber bei den „Zeugen Jehovas“ als gegeben an. Mittlerweile ist die Gemeinschaft außer in Berlin auch in mehreren anderen Bundesländern anerkannt. Eine völlige „Gleichstellung“ mit den großen Kirchen oder den Jüdischen Gemeinden stellt dies im Übrigen noch nicht dar, allenfalls auf einer formalen Ebene. Denn diese haben über diesen Status hinaus noch eine Reihe von Belangen und Rechten mit dem Staat - jeweils auf Landesebene - in Verträgen geregelt. Entsprechende Verträge kann der Staat auch mit anderen Religionsgemeinschaften abschließen - sofern dies von beiden Seiten gewünscht wird. (KNA - ktkqmm-BD-1202.58ZU-1)


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