interreligiöser Dialogchristlich-islamischer DialogKirche IslamChristentum Islam
Über uns
Aktuelle Nachrichten: Interreligiöser Dialog
Bibliothek
Mediathek
Themenschwerpunkte
Pastorale Fragen
Religionsverschiedene Ehe
Katholisch islamische Ehe
Einleitung
Islam: Glaube und Leben
Islamisches Eheverständnis
Katholisches Eheverständnis
Wesen der katholischen Ehe
Wesenseigenschaften der katholischen Ehe
Annullierung oder Auflösung der katholischen Ehe
Voraussetzungen zur Gültigkeit der katholischen Eheschließung
Voraussetzungen zur Erlangung der Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit
Katholisch-islamische Ehe: Problematik und Chancen
Aufgabe des katholischen Seelsorgers bei der katholisch-islamischen Ehe
Literatur zur katholisch-islamischen Ehe
Anhang
Tagungen
Buchempfehlungen
Eigene Publikationen
Links
FAQ
Intern






  Das katholische Eheverständnis: Voraussetzungen zur Erlangung der Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit

1. Anerkennung des katholischen Verständnisses

 

 

Die katholische Kirche kennt zwei Konstellationen von Ehen, in denen der katholische Partner mit einem an Gott glaubenden und nicht der katholischen Kirche angehörenden Partner verheiratet ist.

  • Die Ehe zwischen einem Katholiken und einem Angehörigen einer anderen christlichen Kirche ist eine konfessionsverschiedene Ehe.
  • Die Ehe zwischen einem Katholiken und einem Angehörigen einer anderen Religion oder einem gottgläubigen Partner, der keiner Religion angehört, ist eine religionsverschiedene Ehe.

 

Sind die Partner konfessionsverschieden – ist der eine katholisch, der andere etwa evangelisch –, ist für die Eheschließung eine Erlaubnis einzuholen (vgl. can. 1124). Wird die Ehe ohne diese Erlaubnis geschlossen, ist sie zwar unerlaubt, aber gültig.

 

Die katholische Kirche kann die Partner aber vom Verbot der Eheschließung und von dem diesem Verbot vorausliegenden Ehehindernis befreien,

  • wenn der katholische Partner verspricht, seinem Glauben treu zu bleiben und sich nach Kräften zu bemühen, dass die Kinder aus der Ehe katholisch getauft und erzogen werden (vgl. can. 1125 § 1);
  • wenn der andere Partner dieses Versprechen seines katholischen Partners kennt (vgl. can. 1125 § 2);
  • wenn beide Partner die Wesenseigenschaften der Ehe (Einheit und Unauflöslichkeit) im katholischen Sinn anerkennen (vgl. can. 1125 § 3).

Für die katholisch-islamische Eheschließung bedeutet das: Für eine Befreiung vom Hindernis der Religionsverschiedenheit muss die Glaubensfreiheit des katholischen Partners gewährleistet sein, und er muss für eine katholische Taufe und Erziehung der Kinder nach Kräften sorgen wollen. Auf Gewährung dieser Freiheiten muss der islamische Partner sich zwar nicht verpflichten, doch muss er wissen und zugestehen, was die katholische Kirche von seinem Partner erwartet.

 

Wie der katholische Partner, muss auch der islamische die Wesenseigenschaften der Ehe, nämlich Einheit und Unauflöslichkeit, anerkennen – auch wenn der Islam diese Eigenschaften nicht zum Wesen der Ehe zählt.

 

 

 

2. Die amtliche Vorbereitung der Eheschließung

 

 

Der zuständige Ortspfarrer oder ein anderer Geistlicher oder Mitarbeiter in der Seelsorge muss sich im sog. Ehevorbereitungsgespräch vergewissern, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierüber wird eine amtliche Niederschrift angefertigt (siehe Muster im Anhang, 1.). Dann kann beim Bischof eine Befreiung vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit beantragt werden.

 

Das katholische Kirchenrecht unterscheidet hinsichtlich religionsverschiedener Ehen nicht zwischen den verschiedenen nichtchristlichen Religionen. Die genannten Regelungen beziehen sich also auf angestrebte Ehen zwischen einem Angehörigen der katholischen Kirche und einem Angehörigen welcher Religion auch immer. Unerheblich ist für das Kirchenrecht zudem, ob es sich beim katholischen Partner um einen Mann oder um eine Frau handelt.

 

Auch die interreligiöse Eheschließung ist einer Form unterworfen (vgl. can. 1129), besser gesagt: Der katholische Partner unterliegt der Formpflicht. Die kirchliche Eheschließungsform muss daher zur Gültigkeit der Ehe grundsätzlich eingehalten werden (vgl. can. 1117).

 

Die Eheschließung findet normalerweise im Rahmen eines Wortgottesdienstes statt. Für dessen Feier legen wir im Anhang Textvorschläge vor, die auch auf die Religiosität des nichtchristlichen Partners zuzugehen versuchen (siehe hier).

 

Wenn aber der Einhaltung der Form der kirchlichen Eheschließung unüberwindbare Hindernisse im Weg stehen – weil etwa der muslimische Partner diese Form ablehnt –, kann durch den Bischof von der Pflicht zur Einhaltung der Form befreit werden (vgl. can. 1127 § 2). In diesem Fall reicht eine öffentliche Eheschließung, etwa im Standesamt oder Konsulat, zur Gültigkeit der Ehe aus.

 

Immer ist darauf zu achten, dass eine (zusätzliche) Eheschließung, z.B. nach islamischem Recht, vor oder nach der Trauung nach katholischem Ritus nicht erlaubt ist.

 

Auch ist es nicht erlaubt, vor oder nach dem katholischen Trauungsritus den islamischen Ritus zu vollziehen und somit das Eheversprechen in beiden Riten abzugeben (Verbot der sog. Simultantrauung, vgl. can. 1127 § 3).

 

Immer muss darauf geachtet werden, dass die andere religiöse Eheschließungsform nicht die Wesenseigenschaften ausklammert, die der Ehe im katholischen Verständnis zukommen (Einheit und Unauflöslichkeit), und somit die Gültigkeit der Ehe beeinträchtigt.

 

 

 

Zum vorherigen Abschnitt: Voraussetzungen zur Gültigkeit der katholischen Eheschließung

 

Zum nächsten Kapitel: Die katholisch-islamische Ehe: Problematik und Chancen

 

Zurück zur Kapitelübersicht: Das katholische Eheverständnis

 

Zurück zur Übersicht

 


--------------------------------

Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln, Hauptabteilung Seelsorge als Herausgeber der Schrift "Katholisch-islamische Ehen. Eine Handreichung. 3. überarb. Aufl. 2006."

 

 

Zur Hauptseite mit den Themen interreligiöser Dialog und Christlich islamischer Dialog.

 
Services im Überblick:



CIBEDO-Beiträge ist die vierteljährliche Printveröffentlichung der CIBEDO





Durchsuchen Sie online unseren Bibliothekskatalog




Unser Tipp: Muslime fragen - Christen antworten (Seite von C.W. Troll SJ)





Der CIBEDO Info-Flyer zum download (PDF)


 
CIBEDO - Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz  ::  interreligiöser Dialog :: christlich islamischer Dialog ::  Balduinstr. 62  ::  60599 Frankfurt am Main :: Tel.: 069 / 726491  ::  Fax: 069 / 723052