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  Das islamische Eheverständnis

Religionsverschiedene Ehen

 

Der Islam fragt hinsichtlich der Eheschließung eines muslimischen mit einem andersgläubigen Partner:

  • Ist der andersgläubige Partner Polytheist und damit ungläubig, oder ist er Jude oder Christ?

Und:

  • Ist es ein muslimischer Mann oder eine muslimische Frau, der oder die eine interreligiöse Ehe eingehen möchte?

Grundsätzlich verbietet der Koran dem muslimischen Mann und der muslimischen Frau die Heirat mit einem polytheistischen Partner:

 

"Und heiratet nicht polytheistische Frauen, bis sie gläubig geworden sind. Wahrlich, eine gläubige Sklavin ist besser als eine polytheistische Frau, auch wenn sie euch gefallen sollte. Und lasst die Polytheisten nicht zur Heirat zu, bis sie gläubig geworden sind. Wahrlich, ein gläubiger Sklave ist besser als ein Polytheist, auch wenn er euch gefallen sollte. Jene rufen zum Feuer. Gott aber ruft zum Paradies und zur Vergebung mit seiner Erlaubnis“ (Sure 2,221).

 

Der muslimischen Frau ist auch die Heirat mit einem Juden oder Christen verboten. Denn man befürchtet eine Gefährdung ihres Glaubens. Zur formalen Begründung dieses Verbots wird auf den Koran verwiesen:

 

„O ihr, die ihr glaubt,wenn gläubige Frauen als Auswanderer zu euch kommen,dann prüft sie. [...] Wenn ihr feststellt, dass sie gläubig sind, dann schickt sie nicht zu den Ungläubigen zurück. Zur Ehe sind weder diese Frauen ihnen erlaubt, noch sind sie diesen Frauen erlaubt“ (Sure 60,10).

 

Zu diesem Vers Erläuterungen: Der Ehemann gilt als Haupt der Familie und für die Religionsausübung in der Familie maßgebend. Ein muslimischer Ehemann wird den Glauben seiner jüdischen oder christlichen Frau als Ergebnis göttlicher, dem Koran vorhergegangener Offenbarungen achten. Gegenüber dem Islam möchte man das nicht von einem jüdischen oder christlichen Ehemann erwarten. Denn der erkennt die prophetische Sendung Mohammeds und dessen Botschaft ja nicht an.

 

Zudem folgen die Kinder aus der Ehe eines Muslimen nach islamischem Verständnis der Religion des Vaters; Kinder eines jüdischen oder christlichen Vaters und einer muslimischen Mutter würden somit nicht Muslime.

 

Einem muslimischen Mann aber ist die Heirat mit einer Jüdin oder Christin erlaubt. Er gilt wohl als unbeeinflussbarer, und man lässt hier auch das Argument greifen, Juden und Christen hätten als sog. Schriftbesitzer Anteil an der Offenbarung Gottes:

 

„Erlaubt sind euch die unter Schutz gestellten gläubigen Frauen und die unter Schutz gestellten Frauen aus den Reihen derer, denen vor euch das Buch zugekommen ist [...]“ (Sure 5,5).

 

In einer solchen Ehe hat der muslimische Mann die Glaubensüberzeugung seiner jüdischen oder christlichen Frau zu respektieren und ihr die Ausübung ihres Glaubens zu ermöglichen. Sie darf nicht an der Erfüllung religiöser Pflichten oder am Lesen der heiligen Schrift gehindert werden. Vom Ehemann untersagt werden kann ihr aber der Genuss von Schweinefleisch oder Alkohol, denn der könne das familiäre Zusammenleben stören, ist er dem Muslim doch verboten.

 

Die Kinder aus einer jüdisch- oder christlich-islamischen Ehe werden nach islamischem Verständnis selbstverständlich Muslime, da sie der Religion des Vaters zu folgen hätten. Wie schon erwähnt, hat der Vater im Fall einer Scheidung die Vormundschaft über die Kinder.

 

Auch wenn interreligiöse Ehen der beschriebenen Zusammensetzung nach Aussage des Korans erlaubt sind, werden sie doch von der islamischen Tradition nicht empfohlen. Die Skepsis gründet darin: Muslime dürfen weder Schweinefleisch noch Alkohol genießen; Juden dürfen zwar kein Schweinefleisch, aber Alkohol zu sich nehmen; Christen kennen das Verbot von Schweinefleisch und Alkohol nicht. So könnte eine jüdische oder christliche Ehefrau zu einem „Herd der Verunreinigung“ für die Familie werden. Und weil sie sich nicht für die Kindererziehung islamischer Ausrichtung eigne, bestehe außerdem die Gefahr, dass die Kinder der islamischen Religion abtrünnig werden könnten.

 

Im Zeitalter der Auseinandersetzung der islamischen Welt mit dem europäischen Kolonialismus haben auf islamischer Seite die Vorbehalte gegen interreligiöse Ehen noch zugenommen: Man befürchtete einen Identitätsverlust des Muslims an der Seite einer andersgläubigen Ehefrau. Rechtsgelehrte kamen zu dem Ergebnis, dass ein im europäischen Ausland lebender Muslim das Eingehen einer solchen Ehe meiden solle, um der Gefahr der Überfremdung und des Verlustes seines islamischen Selbstverständnisses auszuweichen.

 

Doch stehe in der islamischen Heimat der Heirat mit einer einheimischen Jüdin oder Christin nichts im Wege, sofern die Ausübung der islamischen Religion in der Familie bestimmend bleibe. Am besten sei es aber, wenn die Eheleute denselben Glauben hätten. – So ist es plausibel, warum viele Muslime bei einer beabsichtigten Ehe mit einer Jüdin oder Christin deren Übertritt zum Islam voraussetzen.

 

Die im Koran begründeten Regelungen für die interreligiöse Ehe gelten in den meisten Staaten islamischer Majorität auch heute noch. In Marokko, Ägypten und Jordanien etwa stuft man eine Ehe zwischen einer Muslimin und einem Nichtmuslim von vornherein als ungültig ein. In Algerien verlangt man die Konversion, den Übertritt, der atheistischen oder polytheistischen Frau zum Islam, bevor sie einen Muslim heiraten darf. Ausdrücklich wird davon abgeraten, eine Ehe mit einer Christin oder Jüdin in Europa einzugehen. Saudi-Arabien verbietet seinen Staatsbürgern (aus bevölkerungspolitischen Gründen) grundsätzlich die Eheschließung mit einer Ausländerin. Nur das türkische Eherecht enthält keine gesetzlichen Verfügungen zu einer Religionsverschiedenheit der Ehepartner.

 

Auch unter Muslimen in der Diaspora gelten Maßgaben für die interreligiöse Ehe, wenngleich sie dort nicht durch staatliche Gesetzgebung sanktioniert sind. Muslime in Deutschland etwa halten eine Ehe zwischen einer Muslimin und einem Nichtmuslim allgemein für verboten. Im Vorfeld der Heirat eines Muslims mit einer Christin fordert man mitunter deren Übertritt zum Islam.

 

Gerade im nichtislamischen Ausland, in der Diaspora, in der Fremde, haben auf den muslimischen Ehepartner die engen familiären Bindungen an seine Familie islamischen Glaubens mitunter gesteigerte Wirkung. Gleichwohl werden gerade hier auch Ehen solcher Konstellation geschlossen, die im islamisch geprägten Heimatland verboten wären: etwa die Heirat eines Muslims mit einer Atheistin oder die einer Muslimin mit einem Christen. Um eine solche Verbindung eingehen zu können, ist die echte Entscheidungsfreiheit des muslimischen Partners unabhängig von familiärer Einflussnahme Voraussetzung.

 

 

 

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Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln, Hauptabteilung Seelsorge als Herausgeber der Schrift "Katholisch-islamische Ehen. Eine Handreichung. 3. überarb. Aufl. 2006."

 

 

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