Muslime in Deutschland: Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung

Christen und Muslime in unserer Gesellschaft: Einzelfragen islamischer Glaubens- und Lebensordnung
Die Stellung der Frau im islamischen Recht
(246) Männer und Frauen sind nach islamischer Lehre gleichermaßen beseelte Wesen. Dies ist angesichts einer gegenteiligen Behauptung, die im Zeichen der Rivalität von Christentum und Islam im Mittelalter verbreitet wurde, zu betonen. Die Botschaft des Korans richtet sich unterschiedslos an Männer wie an Frauen und gibt Frauen einen gleichberechtigten Zugang zum Paradies. In Sure 4,124 heißt es: „Diejenigen aber, die handeln, wie es recht ist – sei es Mann oder Frau –, und dabei gläubig sind, werden ins Paradies eingehen (...).“ In der sozialen Wirklichkeit und meist auch rechtlich gesehen sind Frauen in islamischen Ländern gegenüber Männern, gemessen an Frauen in Europa oder in Nordamerika, jedoch bis heute in einer deutlich schwächeren Position.
(247) Diejenigen Muslime beiderlei Geschlechts, die sich für die Wiedereinführung der Scharia einsetzen, bestreiten zumeist, dass die Frau vom islamischen Recht gegenüber dem Mann als geringerwertig behandelt und in eine benachteiligte Stellung verwiesen wird. Sie argumentieren, nach Koran und Sunna seien Mann und Frau gleich viel wert und hätten auch gleich viele Rechte – nur eben unterschiedliche, weil Gott ihnen auch unterschiedliche Aufgaben im Leben zugeteilt habe.
(248) Der Koran enthält demgegenüber klare Aussagen, die dem Gedanken eines gleichen Ranges und gleicher Rechte widersprechen. So heißt es in Sure 4, 34: „Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben.“ Den ersten Teil dieser Begründung der unterschiedlichen Stellung von Mann und Frau beziehen muslimische Interpreten, die diese rechtfertigen wollen, auf die körperliche und geistige Überlegenheit des Mannes, die ihm den Schutz und den Unterhalt der Familie zuweisen. Die im zweiten Teil erwähnte Vermögensausgabe meint nach überwiegender Auffassung die Morgengabe des Mannes an die Frau, mit der der Mann, so ist impliziert, ein Recht auf Dominanz in der Ehe erwirbt.
(249) Am gravierendsten ist die schwächere Stellung der Frau im traditionellen islamischen Familien- und dort insbesondere im Eherecht. Die für Frauen am meisten belastende und die wohl auch am heftigsten umstrittene Bestimmung des islamischen Rechts zum Verhältnis der Geschlechter ist die Zulassung der Polygynie.[1]
(250) Für die Lebenswirklichkeit der Frau im Islam ist bis heute das Recht des Mannes von Bedeutung, den Aufenthaltsort der Frau zu bestimmen. Er kann ihr z. B. das Verlassen der ehelichen Wohnung verbieten, mit der Folge, dass der Frau wesentliche Rechte wie Ausbildung oder Berufstätigkeit vorenthalten bleiben, die ein Verlassen der Wohnung erfordern.
(251) Dass die heutigen Lebensverhältnisse eine sorgfältige Ausbildung auch der Mädchen erfordern und auch die Berufstätigkeit von Frauen dem Gemeinwohl dienen kann, diesen Einsichten verschließen sich heutzutage Regierungen und eine wachsende Zahl von Menschen in der islamischen Welt nicht. Ähnliches gilt für viele Muslime, die in den westlichen Industriestaaten leben. Kämpferische islamische Frauen sehen in der Akzeptanz der von Islamisten propagierten „islamischen Kleiderordnung“ einen gangbaren Weg, ihren Ehemann zur Zustimmung zum Verlassen der Wohnung und zu einer Teilnahme am öffentlichen Leben einschließlich z. B. einer eigenen Berufstätigkeit zu bewegen. In Saudi-Arabien z. B. können Frauen im Berufsleben durchaus führende Positionen bekleiden, allerdings nur unter Beachtung einer strengen Trennung der Geschlechter, was zur Herausbildung separater weiblicher Zweige z. B. im Erziehungs- und Dienstleistungssektor geführt hat.
(252) Im Zusammenhang mit der dem Mann obliegenden Unterhaltspflicht für die Familie steht, dass Töchter nach den Vorschriften der sunnitischen Muslime bei Erbfällen nur die Hälfte des Anteils der Söhne erhalten. Unter solchen Rechtsbestimmungen, die die Frau eindeutig dem Mann nicht gleichstellen, ist eine Verfahrensvorschrift zu nennen, derzufolge vor Gericht die Zeugenaussage von zwei Frauen so viel gilt wie die eines Mannes.
(253) Man wird bei verständiger Bewertung kaum zu der Behauptung kommen, solche die Frau nach unserem heutigen Verständnis diskriminierenden Rechtsbestimmungen seien von Koran und Sunna im Verbreitungsgebiet des Islam verursacht worden. Sie haben jedoch einen dort bereits bestehenden Patriachalismus, verbunden mit einer Zurücksetzung der Frau, mit dem Anschein des Gottgewollten umgeben und dadurch ohne Zweifel nachhaltig verfestigt. Dies festzustellen bedeutet keine ungerechtfertigte Abwertung des Islam. Vor unhistorischer und insoweit unangemessener Kritik bewahrt
den Christen die Kenntnis der Kultur- und Sozialgeschichte der vom Christentum geprägten Völker und Gesellschaften sowie der Entwicklung der christlichen Theologie, die nicht ohne Schmerzen zu einer Neuinterpretation z. B. der paulinischen Worte zum Verhältnis zwischen den Geschlechtern in Eph. 5, 22 f. oder in 1 Kor 14, 34 gefunden hat.
(254) Wie die christliche steht auch die koranische Offenbarung in einem spezifischen historischen und sozialen Kontext. Zeitgebundenes als solches zu erkennen und durch eine historische Exegese der heiligen Quellen zu überwinden aber fällt Muslimen deutlich schwerer als Christen. Die meisten Muslime halten bis heute an der Vorstellung von der wörtlichen Inspiriertheit der gesamten koranischen Überlieferung fest. Es ist aber dennoch nicht ausgeschlossen, wie zeitgenössische Entwicklungen im islamischen Recht zeigen, auf koranischer Grundlage zu einem moderneren Verständnis auch solcher Bestimmungen zu gelangen, die Frauen gegenüber Männern in gravierender Weise benachteiligen.
(255) In Deutschland fordern Muslime mitunter Rechtsautonomie in ihren Familienangelegenheiten, damit sie wie in vielen islamischen Herkunftsländern ihre persönlichen Angelegenheiten islamrechtlich geprägten Rechtsregeln entsprechend gestalten können. Insoweit das Bürgerliche Recht die Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt und dabei das Wohl dieser Personen im Vordergrund steht, kann es nach den Maßgaben des Internationalen Privatrechts z. B. in den familien- und erbrechtlichen Beziehungen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit die Anwendung des aus der jeweiligen Heimat vertrauten, islamrechtlich geprägten staatlichen Rechts erlauben. Ausgeschlossen ist dies jedoch dann, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts einschließlich der Grundrechte offensichtlich unvereinbar wäre.
(256) So steht allein die Ehe eines Mannes mit einer Frau unter dem besonderen Schutz des deutschen Grundgesetzes, während die Mehrehe verboten und nach § 171 StGB strafbar ist. Ausnahmen vom Polygamieverbot sind auch unter Berufung auf die Religionsfreiheit nicht möglich. Es kommt allerdings vor, dass Muslime in Deutschland entsprechend den Gesetzen ihres Heimatlandes gleichzeitig mit mehr als einer Frau verheiratet sind. Eine nach ausländischem Recht geschlossene Mehrehe stellt in Deutschland keine Straftat dar; die im deutschen Recht an das Bestehen einer Ehe geknüpften Rechtsfolgen treten jedoch im Hinblick auf eine später nach Deutschland gezogene Zweitfrau z. B. in sozialrechtlichen Fragen nicht ein. Dies hat eine weitgehende Schutzlosigkeit der zweiten oder dritten Ehefrau vor dem deutschen Recht zur Folge. Keine Anerkennung nach deutschem Recht findet auch das im schiitischen Islam bekannte Institut einer „Genussehe“.[2]
(257) Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Schließung binationaler religionsverschiedener Ehen. Die mit solchen Ehen verbundene Problematik liegt in einem unterschiedlichen Verständnis der Ehe in Christentum und Islam begründet. Zudem ist zu wenig bekannt, dass die islamisch geprägten Herkunftsländer die nichtmuslimische Ehefrau eines Muslim nebst den gemeinsamen Kindern unter Umständen – etwa bei einer Auslandsreise oder im Hinblick auf die Rechtsfolgen im Falle einer Scheidung – seinen islamrechtlich geprägten Ehe- und Familiengesetzen unterwerfen kann.[3]
[1] Vgl. Ehe, Familie, Sexualität und Geburtenregelung.
[2] Vgl. Ehe, Familie, Sexualität und Geburtenregelung.
[3] Vgl. Ehe zwischen Katholiken und Muslimen.
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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003.
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