interreligiöser Dialogchristlich-islamischer DialogKirche IslamChristentum Islam
CIBEDO
Über uns
Aktuelle Nachrichten
Nachrichtenarchiv
Bibliothek
Eigene Publikationen
Buchempfehlungen
Themenschwerpunkte
Interreligiöses Gebet
Katholisch-Islamisches Forum
Muslime in Deutschland
Vorwort
Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung
Den Islam in Deutschland wahrnehmen
Glauben und Handeln - was verbindet, was unterscheidet Muslime und Christen?
Christen und Muslime in unserer Gesellschaft
Teil II: Einzelfragen
138 islamische Gelehrte
Moscheebau
Regensburger Rede
Pastorale Fragen
Tagungen
Links
FAQ
Intern






  Muslime in Deutschland: Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung

Christen und Muslime in unserer Gesellschaft: Einzelfragen islamischer Glaubens- und Lebensordnung

 

 

Speisevorschriften

 

(235) „Esst von dem“, sagt der Koran, „was Gott euch beschert hat, soweit es erlaubt und gut ist.“ Nicht erlaubt ist – hierüber sind sich die weitaus meisten Muslime einig – der Genuss von Schweinefleisch (Sure 6, 145) und in Analogie zum Weinverbot (Sure 5, 90) der Genuss von Alkohol. Tabu sind ferner Blut und Aas, wobei unter Aas nicht nur Fleisch von verendeten, sondern grundsätzlich auch von nicht nach islamischem Ritus geschlachteten Tieren verstanden werden kann (Sure 5,3). Beim Schlachten nach islamischen Vorschriften, dem Schächten, wird das Tier nach Mekka ausgerichtet. Über ihm wird, während mit einem kräftigen Schritt Kehle und Halsschlagader durchtrennt werden, der Name Gottes ausgesprochen. Entscheidend ist, dass das gesamte Blut ausfließen kann. Aus Sorge, das Ausfließen könnte andernfalls beeinträchtigt werden, wird das Schlachtvieh, wie dies auch im Judentum der Fall ist, nicht betäubt.

 

(236) Einer anderen koranischen Bestimmung zufolge ist für Muslime – von Alkohol und Schweinefleisch abgesehen – grundsätzlich alles erlaubt, „was diejenigen essen, die (vor euch) die Schrift erhalten haben“ (Sure 5,5). Diese Bestimmung, die eine eingeschränkte Tischgemeinschaft mit Juden und Christen erlaubt, beruht auf der Annahme, auch Christen würden nach ähnlichen Vorschriften schlachten wie Muslime, d. h. auch sie würden „schächten“ und über dem Tier den Namen Gottes anrufen. Schließlich gilt auch für die islamischen Speisevorschriften, dass Verstöße in Fällen von Hunger oder Zwangslagen bei Gott Vergebung finden (Sure 5,3; Sure 2,173).

 

(237) In der Praxis führen die koranischen Vorschriften zu sehr unterschiedlichen Auslegungen und Verhaltensweisen. Viele Muslime unterscheiden sich von ihrer Umgebung in Deutschland nur durch den Verzicht von Alkohol und Schweinefleisch, andere hingegen essen außerhalb islamischer Haushalte streng vegetarisch und meiden z. B. auch Produkte mit Gelatine-Anteilen, weil deren Herkunft sich nicht unzweifelhaft bestimmen lässt. Während die einen sich durch die Beachtung der Speisevorschriften nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt fühlen dürften, verlangen andere die Einführung eigener islamischer Schlachthöfe, in denen geschächtet werden kann und wo auch sichergestellt ist, dass die verwendeten Instrumente keinesfalls mit Schweinefleisch in Berührung kommen.

 

(238) Ein Hindernis für die Zulassung des islamischen Schächtens in Deutschland liegt im Tierschutzgesetz. § 4a Abs. 1 dieses Gesetzes verbietet das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung. Ausnahmegenehmigungen werden gemäß Abs. 2 nur erteilt, wenn es „erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften (...) zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen“. Als „zwingend“ im Sinne dieser Ausnahmeregelung sind in Deutschland die jüdischen Schlachtvorschriften anerkannt. Erstmals hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2002 aufgrund dieser Ausnahmeregelung zugunsten eines muslimischen Metzgers entschieden.[1]

 

[1] Vgl. Schächten.

 

 

Zum vorherigen Unterabschnitt: Moscheebau und Muezzinruf

 

Zum nächsten Unterabschnitt: Bestattungsvorschriften

 

Zurück zur Übersicht


 

--------------------------------

Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003. 

 

 

Zur Hauptseite mit den Themen interreligiöser Dialog und Christlich islamischer Dialog.

 
Services im Überblick:



CIBEDO-Beiträge ist die vierteljährliche Printveröffentlichung der CIBEDO





Durchsuchen Sie online unseren Bibliothekskatalog




Unser Tipp: Muslime fragen - Christen antworten (Seite von C.W. Troll SJ)





Der CIBEDO Info-Flyer zum download (PDF)


 
CIBEDO - Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz  ::  interreligiöser Dialog :: christlich islamischer Dialog ::  Balduinstr. 62  ::  60599 Frankfurt am Main :: Tel.: 069 / 726491  ::  Fax: 069 / 723052