Muslime in Deutschland: Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung

Christen und Muslime in unserer Gesellschaft: Einzelfragen islamischer Glaubens- und Lebensordnung
Moscheebau und Muezzinruf
(231) Die Zahl islamischer Gebetsstätten in Deutschland wird für das Jahr 1995 auf 2.180 beziffert. Sie ist in schnellem Wachstum begriffen und dürfte inzwischen weit höher liegen. Die meisten islamischen Gebetsstätten in Deutschland gehören zum Typus der Moschee als „Ort des Niederwerfens“ und sind oft als Moschee nicht erkennbar. Viele befinden sich noch in Hinterhöfen oder Nebengebäuden. Mit dem sich seit 1973 wandelnden Bewusstsein hat vor allem der Wunsch nach solchen Moscheen zugenommen, die auch in sozialer und repräsentativer Hinsicht die gleichen Funktionen erfüllen können wie in der Heimat. Die Zahl der Moscheen, die diesen Ansprüchen genügen, wird bald die 100 erreichen. Es handelt sich oft um Kuppelbau-Moscheen nach osmanischem Vorbild mit einem oder zwei Minaretten. Die 1995 eröffnete Mannheimer Moschee hat ein Fassungsvermögen von 2.500 Betern. In Frankfurt und Berlin sind Moscheen für 3.000 bzw. sogar 5.000 Gläubige entstanden. Wegen ihrer Architektur und Größe werden solche Moscheen das Erscheinungsbild unserer Städte allmählich verändern.
(232) Mit dem Bau von Moscheen sind immer wieder Probleme verbunden. So haben islamische Vereine oft Schwierigkeiten, geeignete Grundstücke und Gebäude für den Bau oder die Einrichtungen der Moscheen zu finden. Manche Bürgerinitiativen wenden sich aus architektonischen Gründen gegen solche Vorhaben, manche empfinden es als Provokation, wenn die Zeichen für das Verbleiben der Muslime in Europa Gestalt annehmen. Es besteht die Befürchtung, die Moscheegemeinden könnten auch politische Ziele verfolgen oder für extremistische Aktivitäten missbraucht werden. Mitunter argumentieren die Gegner des Moscheebaus auch mit der Forderung nach Gegenseitigkeit: auch in den islamischen Ländern sollten die Christen ihrer Religionsausübung so frei nachgehen können wie die Muslime in Deutschland.
(233) Der Hintergrund solcher Vorbehalte wird nicht zuletzt durch Überfremdungsängste bestimmt. Sich mit solchen Ängsten ernsthaft auseinander zu setzen, ist Aufgabe sowohl von Christen wie von Muslimen. Zur Bewältigung dieser Probleme muss nicht zuletzt die von Christen in vielen Gemeinden geteilte Einsicht beitragen, dass Muslime in Deutschland einen in der Religionsfreiheit begründeten Anspruch auf den Bau von ihren Bedürfnissen angemessenen Moscheen haben.[1]
(234) Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist, ob der in der islamischen Welt übliche Gebetsruf vom Minarett der Moschee aus als Bestandteil islamischer Glaubensausübung zu betrachten ist. Zur Lösung von Konflikten um den lautsprecherverstärkten Gebetsruf trägt die Einsicht bei, dass der Gebetsruf grundsätzlich unter den Schutz von Art. 4 GG fällt, andererseits aber Beschränkungen unterliegt, die sich aus der Überschneidung mit anderen Grundrechten ergeben können.[2]
[1] Vgl. Moscheebau.
[2] Vgl. Muezzinruf.
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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003.
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