Muslime in Deutschland: Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung

Christen und Muslime in unserer Gesellschaft: Islamische Religionsausübung in Deutschland
Die Religionsfreiheit des Grundgesetzes
(218) In Deutschland gewähren die der Verfassung vorangestellten Grundrechte in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Religionsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Jeder hat demzufolge das Recht, eine religiöse Überzeugung zu haben oder nicht zu haben, und er darf sie praktizieren, sei es allein oder gemeinsam mit anderen. Es zählt daher zu den Aufgaben unserer staatlichen Ordnung, dafür Sorge zu tragen, dass auch Muslime ihre Religion in Deutschland ausüben können. Das Grundrecht der Religionsfreiheit kennt allerdings auch – dies gilt für Muslime nicht anders als für Christen, für Angehörige anderer Religionen und für Nichtgläubige – Schranken. Diese liegen zum einen darin, dass im Falle von Überschneidungen mit anderen Grundrechten, die gleichfalls von der staatlichen Ordnung zu gewährleisten sind, Grenzziehungen notwendig sind. Ferner darf die Wahrnehmung von Grundrechten nicht wesentlichen, gesamtgesellschaftlich anerkannten Wertvorstellungen widersprechen.
(219) Kernbestandteil des Gehorsamsweges vor Gott, des islamischen Glaubenslebens, ist die Ausübung der von der Scharia im Detail geregelten fünf kultischen Pflichten. Diese können grundsätzlich auch in einem christlichen oder einem säkular geprägten Umfeld praktiziert werden. In Deutschland steht die Praktizierung des Islam unter dem Schutz der Religionsfreiheit. Im Hinblick auf das häufig anzutreffende Argument von der Unvereinbarkeit von Scharia und Grundgesetz sei betont, dass mit der Praktizierung der „fünf Säulen“ wichtige Bestimmungen der Scharia grundgesetzkonform realisiert werden können, wenngleich andere Vorschriften der Scharia zum Grundgesetz in Gegensatz stehen.
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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003.
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