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  Muslime in Deutschland: Teil II: Einzelfragen

Altersheim

 

(320) Die Angehörigen der ersten Generation muslimischer, meist türkischer Arbeitsmigranten, die seit den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts nach Deutschland kam, befinden sich inzwischen großenteils im Rentenalter. Viele von ihnen haben sich entgegen ihrer ursprünglichen Lebensplanung entschlossen, auf Dauer hier zu bleiben, zumal auch ihre Kinder und Kindeskinder mittlerweile in Deutschland beruflich gebunden sind oder eine Ausbildung begonnen haben und daher ihre Zukunft nicht mehr im Herkunftsland der Familie, sondern hier bei uns erblicken. Nicht jeder von diesen Einwanderern hat jedoch einen noch rüstigen Ehepartner oder eigene Kinder. Außerdem macht sich der Trend zur Kleinfamilie und zu berufsbedingter Mobilität auch unter eingewanderten Muslimen dahingehend bemerkbar, dass erwachsene Kinder immer häufiger weit entfernt von ihren Eltern leben. Deshalb haben nicht alle Männer und Frauen muslimischen Glaubens, die hier in Deutschland alt und hilfsbedürftig werden, vor Ort nahe Angehörige, bei denen sie Wohnung und Versorgung finden können. Die Bemühungen um Schaffung eigener muslimischer Altenheime stecken noch in den Anfängen. Aufgrund all dieser Umstände sind heutzutage auch in kirchlich geführten Alten- und Pflegeheimen bisweilen muslimische Bewohner anzutreffen.

 

(321) Die meisten von ihnen sind in ihrem Herkunftsland unter Sozialverhältnissen aufgewachsen, unter denen es kaum vorstellbar war und bis heute eine seltene Ausnahme ist, dass ein Mensch seinen letzten Lebensabschnitt nicht im Kreise seiner Angehörigen oder Verwandten, sondern in einer solchen Einrichtung verbringt. Umso mehr haben sie in dieser Situation mit Einsamkeitsproblemen zu kämpfen. Diese werden durch Sprachschwierigkeiten, ungewohntes Essen, als fremdartig empfundene Tischsitten und Umgangsformen der deutschen Mitbewohner und ähnliche Faktoren, die die Unterschiedlichkeit der Traditionen und Lebensformen der Beteiligten konkret spürbar machen, noch verschärft. Besonders bitter ist es, wenn betagte Muslime die Erfahrung machen müssen, dass das Alter als solches in Deutschland leider vielfach nicht mehr jenes hohe Maß an Wertschätzung und Respekt genießt, das ihm in islamischen Ländern bis heute im allgemeinen ganz selbstverständlich entgegengebracht wird; dann kommt zur Einsamkeit auch noch das Gefühl hinzu, gedemütigt und gering geschätzt zu werden.

 

(322) Vor diesem Hintergrund stellt die Aufgabe, auch betagten Muslimen erfahrbar zu machen, dass sie liebevoll versorgt werden und sich zu Hause fühlen können, für Leitung und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen eine besondere Herausforderung dar. Es ist ratsam, in Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen auf die besondere Schwierigkeit der Situation solcher Heimbewohner und die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf ihre spezifischen Bedürfnisse eigens aufmerksam zu machen. Dafür sind unter anderem die folgenden Punkte bedeutsam:

 

(323) Wie im Krankenhaus, so muss auch im Alten- und Pflegeheim Muslimen die Einhaltung der islamischen Speisevorschriften, die Ausübung ihrer Religion und, soweit gewünscht, der Beistand eines Imams oder anderer Vertretern einer örtlichen Moscheegemeinde ermöglicht werden. Näheres hierzu findet sich unter dem Stichwort „Krankenhaus“.

 

(324) Dem dort Gesagten seien hier noch einige Hinweise speziell für die Situation des Alten- und Pflegeheims hinzugefügt: Es muss Muslimen grundsätzlich ermöglicht werden, auch im Altenheim ihre fünf täglichen Gebetszeiten einzuhalten, soweit sie dies wollen. Mit Rücksicht darauf sollten die Mittags- und Abendessenszeiten entsprechend gelegt oder die nötigen Freiheiten bei deren Einhaltung eingeräumt werden.

 

(325) Altersschwache, Gebrechliche und Kranke sind im Islam von der Pflicht zum Fasten im Monat Ramadan ausgenommen, ja sie sollen nicht einmal fasten, vielmehr statt dessen im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Ersatzleistung erbringen, etwa einen Beitrag zur Finanzierung einer Armenspeisung oder ein Almosen. Normalerweise fasten Menschen in hohem Alter nicht mehr, sondern entscheiden sich von sich aus für die Ersatzleistung. Fühlen sie sich aber noch rüstig genug dafür, das Ramadanfasten[1] ganz oder an einem Teil der Tage des Monats einzuhalten, und möchten sie das tun, dann sollte ihnen dies, soweit keine zwingenden medizinischen Gründe dagegen sprechen, erleichtert werden. Das kann z. B. geschehen, indem man ihnen das Mittagessen auf einem Teller angerichtet samt Suppe in Tasse und Nachtischschüsselchen mit geeigneter Abdeckung im Kühlschrank aufhebt, so dass sie selbst oder Mitarbeiter(innen) des Heims es nach Sonnenuntergang herausholen und das, was warm gegessen werden soll, bequem in der Mikrowelle aufwärmen können, oder indem man ihnen – falls der Ramadan in den Sommer fällt und darum der Sonnenuntergang erst nach der üblichen Abendessenszeit ist – ein kaltes Abendessen verpackt bereitstellt, damit sie sich zu gegebener Zeit selbst bedienen können.

 

(326) Die Leitungen von Alten- und Pflegeheimen, in denen Muslime wohnen, sollten sich über die genaue Lage der beiden größten muslimischen Feste, die von Jahr zu Jahr auf unterschiedliche Kalenderdaten fallen (vgl. dazu Stichwort „Feiertage im Islam“), alljährlich informieren und zu ihnen Glück- und Segenswünsche aussprechen, ruhig im Beisein der übrigen Heimbewohner. Sie sollten außerdem die Mitarbeiter(innen) darauf aufmerksam machen, dass sich muslimische Heimbewohner über Glückwünsche zu diesen Tagen freuen. Auch das Überreichen einer zusätzlichen kleinen Süßigkeit wie etwa süßem Gebäck oder einer Schachtel Helva aus einem türkischen Geschäft, wie sie Muslime einander zu diesen Anlässen mitzubringen pflegen, dürfte dankbar registriert werden. Solche kleinen Aufmerksamkeiten, mit denen man zeigt, dass man diese Hauptfeste des islamischen liturgischen Jahres keineswegs übersehen hat oder einfach mit Stillschweigen übergehen möchte, sondern mit menschlicher Anteilnahme zur Kenntnis nimmt, können dazu beitragen, dass muslimische Heimbewohner sich angenommen fühlen und leichter heimisch werden. Über die jeweiligen Daten der Feste kann z. B. der Islambeauftragte der Diözese oder eine örtliche Moscheegemeinde Auskunft geben.

 

(327) Mit Rücksicht auf das meist sehr ausgeprägte Schamgefühl von Muslimen sollten Hilfeleistungen bei der Körperpflege, beim Anund Auskleiden oder beim Toilettengang sowie alle ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen, zumal solche, die den Intimbereich berühren, nach Möglichkeit von Personen gleichen Geschlechts ausgeführt werden. Muslimische Männer sollten also von Pflegern und Ärzten, muslimische Frauen von Pflegerinnen und Ärztinnen versorgt werden. Sollte dies in Ermangelung geeigneter Kräfte nicht möglich sein, dann muss umso taktvoller vorgegangen werden. Altgewohnte Bekleidungs- und Kopfbedeckungssitten muslimischer Männer und Frauen, die aus deren Sicht religiös geboten sind, müssen akzeptiert werden. Versuche, sie den Betroffenen abzuerziehen, oder negative Kommentare zu ihnen haben zu unterbleiben; sie wären mit dem notwendigen Respekt vor der abweichenden Glaubensüberzeugung der Betroffenen nicht vereinbar.

 

(328) Organisiert das Heim für noch hinreichend rüstige Bewohner Aktivitäten beschäftigungstherapeutischer, kultureller oder unterhaltsamer Art, so ist es im Hinblick auf im Heim wohnende betagte Muslime nichtdeutscher Herkunft gut, wenn in das Programm auch Anteile nicht sprachförmiger Art (z. B. gemeinsames Plätzchenbacken, Handarbeit, Basteln, Musizieren auf einfachen Instrumenten wie Xylophon, Triangel oder Tamburin) eingeplant werden, damit Beteiligung und Gemeinschaftserfahrung über die Sprach- und Kulturgrenzen hinweg möglich werden.

 

(329) Was unter dem Stichwort „Krankenhaus“ zur Frage des Umgangs katholischer Krankenhausseelsorger mit eventuellen Gesprächswünschen muslimischer Patienten ausgeführt ist, gilt analog auch für die Seelsorge in Altersheimen. Die wichtigsten Maßnahmen, die zur Sterbebegleitung und beim Tod von Muslimen zu beachten sind, sind ebenfalls unter diesem Stichwort erläutert. Zum Thema „Sterben und Tod im Islam“ bietet außerdem Teil I, Kap. 2.1.8 dieser Arbeitshilfe weitere Informationen.

 

[1] Vgl. Gott der Dreieine und Feiertage im Islam.

 

 

Zum vorherigen Kapitel: Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung

 

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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003. 

 

 

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