Muslime in Deutschland: Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung

Glauben und Handeln – was verbindet, was unterscheidet Muslime und Christen? Islam als Glaube und Lebensordnung
Ehe, Familie, Sexualität und Geburtenregelung
(162) Das Ehe-, Familien- und Erbrecht stellt denjenigen Kernbereich des nach traditioneller islamischer Vorstellung geoffenbarten Rechts (der Scharia) dar, der in fast allen islamischen Ländern bis heute im wesentlichen in Geltung steht, während andere Teilbereiche des Rechtssystems in den meisten dieser Länder inzwischen sehr weitgehend an moderne europäische Muster angepasst worden sind. Dies beruht auf der gewichtigen Stellung, die Rechtsnormen gerade aus diesem Bereich im Koran selbst einnehmen, aber auch auf deren besonders tiefer Verankerung im Rechtsbewusstsein der Muslime. Allein die Republik Türkei hat – und zwar schon 1926 – alle einschlägigen Bestimmungen der Scharia durch ein säkulares Familienrecht auf der Grundlage des Schweizer Zivilgesetzbuches ersetzt und inzwischen durch eine Reform zum Anfang des Jahres 2002 die patriarchalischen Züge, die diesem neuen türkischen Familienrecht in einigen Punkten noch angehaftet hatten, nochmals deutlich zugunsten der Gleichberechtigung der Frau korrigiert. Dennoch sind in der Türkei genau wie in anderen islamisch geprägten Ländern die Vorstellungen von der gottgewollten Gestaltung der Geschlechterbeziehungen und Familienstrukturen durch die jahrhundertelange Geltung der Scharia so nachhaltig geprägt worden, dass auch dort die Prinzipien des islamischen Rechts in den sozialen Wertvorstellungen und Verhaltensmustern noch in erheblichem Umfang fortwirken.
(163) Der Ehe kommt nach islamischer Vorstellung ein hoher ethischer und sozialer Wert zu: Sie ist eine Solidargemeinschaft zwischen Ehemann und Ehefrau, die nach dem Koran füreinander wie eine „Bekleidung“ sind (Vgl. Sure 2, 187) und die Gott dazu geschaffen hat, einander in Liebe und Barmherzigkeit zugetan zu sein.(Vgl. Sure 30,21) Zugleich ist sie der Ort der gottgewollten Mehrung des Menschengeschlechts und insbesondere der Mitglieder der islamischen Glaubensgemeinschaft; sie ist dazu bestimmt, mit Kindern gesegnet zu werden und diesen einen förderlichen Rahmen für ihr Heranwachsen zu bieten. Außerdem gilt sie als das gottgegebene Bollwerk gegen den Hang der Menschen, ihren Geschlechtstrieb unkontrolliert auszuleben und damit das geordnete gesellschaftliche Miteinander zu gefährden. Vor allem unter dem letzteren Gesichtspunkt bezeichnet ein von Muslimen häufig benutztes geflügeltes Wort, das auf den Propheten Muhammad zurückgeführt wird, die Heirat als die „Hälfte der Religion“. Bis heute gelten in mehrheitlich von Muslimen bewohnten Ländern Personen, die jenseits des üblichen Heiratsalters nicht verehelicht sind, im allgemeinen als eher suspekt; sie geraten vor allem dann, wenn sie allein außerhalb ihrer Herkunftsfamilie leben, leicht in den Verdacht der Unsittlichkeit.
(164) Nach sunnitischem Verständnis – und damit demjenigen der großen Mehrheit der Muslime – ist die Ehe grundsätzlich auf Dauer angelegt. Dies gilt ungeachtet der relativ leichten Beendbarkeit der Ehe durch den Mann. Lediglich die (Zwölfer-)Schiiten – und mit ihnen z. B. das Recht der Islamischen Republik Iran sowie das Familienrecht des schiitischen Bevölkerungsteils des Libanon – kennen neben der unbefristeten Ehe auch die so genannte „Genuss-Ehe“ (mutca), die von vornherein nur auf eine vorab vereinbarte Zeit – z. B. nur für einige Stunden, Tage oder Wochen – geschlossen wird. „Genuss-Ehen“ solcher Art werden hauptsächlich von Reisenden eingegangen.
(165) Nach traditionellem islamischen Recht sind muslimische Männer nicht zur Einehe verpflichtet, vielmehr berechtigt, zu ein und derselben Zeit bis zu vier reguläre Ehefrauen und darüber hinaus eine beliebige Anzahl von Konkubinatsverhältnissen mit ihnen gehörenden Sklavinnen zu haben. Sklaverei kommt inzwischen in islamischen Ländern nur noch selten vor. Die Problematik der Polygamie bzw. Polygynie[1] ist jedoch auch heute noch von Bedeutung angesichts der Tatsache, dass bisher nur die Türkei und Tunesien sie gesetzlich verboten haben. Die Polygynieerlaubnis des islamischen Rechts beruht auf Sure 4,4. Sie ist dort allerdings an die Bedingung geknüpft, dass der Mann in der Lage ist, sich gegenüber seinen verschiedenen Ehefrauen gleichermaßen gerecht zu verhalten. Eine andere Koranstelle, Sure 4, 129, attestiert den Männern, dass sie zu wirklicher Gerechtigkeit gegenüber mehreren Ehefrauen gleichzeitig auch bei bestem Willen nicht in der Lage sind. Seit dem 20. Jahrhundert haben muslimische Interpreten häufig betont, dass diese beiden Verse zusammen zu sehen seien, und aus ihrer Kombination gefolgert, in Wahrheit lasse der Koran die Polygynie gar nicht zu, da die in Sure 4, 4 genannte Bedingung nach Gottes eigener Aussage unerfüllbar sei. Mit dieser Argumentation wurde auch das Polygynieverbot in der tunesischen Kodifikation des Familienrechts von 1957 begründet, die ansonsten im Wesentlichen noch auf der Scharia beruht.
(166) In der heutigen Praxis etlicher islamischer Länder, die noch kein Polygamieverbot kennen, ist die Mehrehe selten geworden; so liegt ihr Anteil beispielsweise in Ägypten bei ca. 3,5 %. Das hat zum Teil wirtschaftliche Gründe, beruht aber auch auf dem Wandel des Partnerschafts- und Familienideals, der sich in der Moderne vollzogen hat. Diesem haben einzelne Staaten der islamischen Welt inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erlaubtheit der Polygynie gesetzlich auf spezielle Ausnahmesituationen, etwa den Fall einer bei Eheschließung unbekannt gewesenen Sterilität der ersten Frau, einschränkten oder aber für die erste Ehefrau das Recht einführten, bei Bekanntwerden einer zweiten Eheschließung ihres Mannes die Scheidung zu verlangen. Die gleichwohl fortbestehende grundsätzliche Erlaubtheit der Polygynie in den meisten islamischen Ländern stellt für Frauen oftmals eine erhebliche Belastung dar, und zwar auch dann, wenn die Ehemänner darauf verzichten, tatsächlich eine Zweitehe einzugehen: Die bloße Möglichkeit, dass sich der Mann eine weitere Frau nehmen könnte, und der Umstand, dass er damit mehr oder weniger offen drohen kann, setzt die Ehefrau bei unterschiedlichen Meinungen oder Interessenlagen beider Partner einem erhöhten Willfährigkeitsdruck aus.
Sexualität und Ehre
(167) Sexuelle Kontakte zwischen Mann und Frau sind nach herkömmlicher islamischer Auffassung grundsätzlich eine den Menschen von Gott geschenkte und erlaubte Freude, solange sie innerhalb des vom Koran gesetzten Rahmens, d. h. innerhalb der Ehe stattfinden. Geschlechtliche Beziehungen außerhalb dieses Rahmens sind nicht nur schwere Sünde, sondern erfüllen nach der Scharia den Tatbestand der Unzucht, der für beide Beteiligte mit drakonischen Körperstrafen bedroht ist.
(168) In der sozialen Wirklichkeit islamischer Länder haben vor- und außereheliche Sexualkontakte, ja sogar bloße Vermutungen Dritter, solche könnten vorgekommen sein, für Frauen allerdings zumeist wesentlich schwerwiegendere Konsequenzen als für Männer. Das ist nicht die Folge spezifisch islamischer religiöser Normen, sondern der Tatsache, dass im größten Teil der islamischen Welt – wie übrigens auch in den südlichen Regionen christlicher Mittelmeerländer – noch immer ein charakteristischer traditioneller Sittenkodex gilt, der im wesentlichen auf einem bestimmten Verständnis der beiden Leitwerte der Ehre und Scham beruht. Die Ehre der Frau besteht ihm zufolge in erster Linie in der körperlichen Unberührtheit vor der Ehe und der Vermeidung aller Sexualkontakte mit anderen Männern als dem eigenen Gatten in der Ehe. Da gleichzeitig angenommen wird, dass Weiblichkeit von Natur aus vor allem durch starke emotionale Erregbarkeit, Verführungswirkung auf den Mann und Weichheit im Sinne der grundsätzlichen Tendenz zur Nachgiebigkeit gegenüber männlichen Annäherungsversuchen gekennzeichnet ist, wird der Frau ein besonderes Maß an schamhaftem Verhalten anerzogen und abverlangt, damit sie ihre vermeintliche konstitutionelle Neigung zur Aufreizung des männlichen Geschlechtstriebs und zur Verführbarkeit durch Männer unter Kontrolle halten kann. Nur bei einem Maximum an Scham ist sie, so meint man, zu jener Abstinenz vor der Ehe und später gegenüber allen Männern außer ihrem eigenen Gatten im Stande, in der ihre Ehre liegt. Die Ehre des Mannes besteht jedoch in keiner vergleichbaren Abstinenz von seiner Seite, vielmehr darin, dass er die Ehre seiner Ehefrau, Tochter oder Schwester schützt, indem er durch entsprechende Beaufsichtigung verhindert, dass sie sich auf die unerlaubten geschlechtlichen Kontakte einlässt, zu denen ihre Weiblichkeit sie verleiten könnte. Dem Zweck, dem Verlust der Ehre der Frau und damit zugleich des für sie verantwortlichen Mannes vorzubeugen, diente in islamischen Ländern auch die sehr strikte Geschlechtertrennung früherer Zeiten. Männlichkeit hinwiederum ist im Geltungsbereich des auf Ehre und Scham gegründeten Sittenkodex weitgehend durch den tätigen Nachweis von Potenz und durch eine möglichst große Zahl geschlechtlicher Kontakte definiert. Deshalb gilt dort sexuelle Freizügigkeit bei Männern bis heute meist allenfalls als Kavaliersdelikt, wenn nicht gar als Indiz dafür, dass man einen ganzen Kerl vor sich hat, während sie bei Frauen als katastrophaler, für die Familienehre ruinöser Fehltritt bewertet wird. Ähnlich gespaltene Maßstäbe für die Beurteilung männlicher und weiblicher außerehelicher Kontakte waren bekanntermaßen bis vor wenigen Generationen auch noch in Deutschland vielfach anzutreffen. Die umrissenen Vorstellungen von Ehre und Scham, Weiblichkeit und Männlichkeit samt den aus ihnen abgeleiteten Verhaltensnormen werden ungeachtet dessen, dass sie ihre Wurzel keineswegs im Islam, sondern in rund um das Mittelmeer verbreiteten gesellschaftlichen Konventionen älteren Ursprungs haben, unter Muslimen des Nahen Ostens und Nordafrika auch heute noch weithin als zentraler Bestandteil der religiös gebotenen Moral der Geschlechterbeziehungen betrachtet.
(169) Nach dem islamischen Recht hat der Ehemann einen uneingeschränkten Anspruch auf die sexuelle Verfügbarkeit seiner Gattin. Ein ebensolcher Anspruch der Frau an ihren Ehemann wird nur von den Rechtsschulen der Malikiten und der Hanbaliten anerkannt, nicht dagegen von denjenigen der Hanafiten – zu denen Türken normalerweise gehören – und der Schafiiten.
Geburtenregelung
(170) Geburtenregelungsmaßnahmen, und zwar nicht nur „natürliche“ im Sinne einer Abstinenz der Partner an möglichst genau bestimmten Tagen der Empfängnisbereitschaft der Frau, sind für Muslime an sich ohne weiteres bejahbar, solange mit ihnen keine grundsätzliche Ablehnung von Kindern verbunden ist; denn ein Wort Muhammads (hadith) billigt eine bei der Kohabitation angewandte Verhütungsmethode rudimentärer Art ausdrücklich. Vor diesem Hintergrund konnte beispielsweise die Führung der al-Azhar-Universität in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt ohne prinzipielle ethische oder rechtliche Bedenken regierungsamtliche Kampagnen zugunsten des Gebrauchs von Verhütungsmitteln unterstützen, wie es die ägyptische Staatsführung wünschte. Allerdings hat es von renommierten muslimischen Religionsgelehrten, unter anderem solchen von derselben Hochschule, mehrfach auch Stellungnahmen gegen Empfängnisverhütung gegeben, und zwar mit der Begründung, Geburtenregelungsprogramme seien nichts als ein schmutziger Trick des Westens, um die Zahl der Muslime künstlich klein zu halten und damit die Stellung des Islam in der Welt zu schwächen.
[1] Der Begriff Polygynie ist präziser, weil es allein um die Verbindung eines Mannes mit mehreren Frauen geht. Der Begriff Polygamie umfasst vom Wortsinn her auch die Polyandrie, die Verbindung einer Frau mit mehreren Männern, wird jedoch trotzdem häufig anstelle des präziseren Begriffes Polygynie verwendet.
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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003.
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