Christen und Muslime in Deutschland: Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung

Den Islam in Deutschland wahrnehmen: Einheit und Vielfalt im Islam
Die islamischen Rechtsschulen
(22) Jedem Muslim, der sich dem geoffenbarten Willen Gottes unterwirft, sichert der Koran zu, dass Gott ihn den rechten Weg führen werde. Um sich der göttlichen Rechtleitung zu versichern, muss der Muslim neben den Anweisungen für die Lebenspraxis, die sich im Koran finden, auch möglichst genau dem Beispiel des Propheten folgen. Die Lebens- und Glaubenspraxis des Propheten, die Sunna, ist islamischer Glaubensüberzeugung zufolge aus zahlreichen Einzelüberlieferungen – hadith genannt – zu erschließen, die in verschiedenen Sammlungen frühmittelalterlicher Gelehrter vorliegen. Koran und Sunna sind damit die wichtigsten Quellen, anhand derer der Wille Gottes zu erkennen ist und die folglich die Rechtleitung der Gläubigen verbürgen. In der Überzeugung, den Willen Gottes in konkrete und von jedermann zu befolgende Gesetze zu übertragen, haben die Gelehrten unter Zuhilfenahme der menschlichen Vernunft aus ihnen in knapp zwei Jahrhunderten das gesamte islamische Recht entwickelt. Anhand der Methoden, die sie dabei im Einzelnen anwandten oder bevorzugten, sind verschiedene Rechtsschulen entstanden. Schon bald aber kam die selbstständige Rechtsfindung mittels der Vernunft, idschtihad genannt, weitgehend außer Gebrauch.
(23) Als bis heute maßgeblich haben sich daher Rechtsschulen erhalten, deren Entstehung bereits bis zur Mitte des 9. Jahrhunderts abgeschlossen war. Vier von ihnen gehören zum sunnitischen Islam. Sie werden jeweils auf einen großen Gelehrten zurückgeführt, nach denen sie benannt sind: Hanafiten (Abu Hanifa, gest. 767); Malikiten, (Malik Ibn Anas, gest. 795); Schafi’iten (Muhammad as-Schafi’i, gest. 820); Hanbaliten (Ahmad Ibn Hanbal, gest. 855). Die schiitischen Gruppen haben je eigene Schulen hervorgebracht. Diejenige der Zwölferschiiten, die wichtigste unter ihnen, wird nach dem 6. Imam Dscha’far (gest. 765) Dscha’fariya genannt.
(24) Anders als bei dem Streit um die Prophetennachfolge handelt es sich bei den Rechtsschulen nicht um Spaltungen, sondern eher um Elemente innerer Pluralität, um unterschiedliche Ausformungen der einen, von Sunniten wie Schiiten geteilten Überzeugung, dass der göttliche Wille sich in Koran und Sunna offenbart und deshalb allen Gläubigen als Gesetz zu gelten habe. Für dessen Durchsetzung war der islamische Herrscher zuständig, und es überrascht nicht, dass die islamischen Dynastien jeweils unterschiedlichen Rechtsschulen folgten. Weil die osmanischen Herrscher sich zur hanafitischen Schule bekannten, gehören ihr bis heute fast ausnahmslos alle türkischen Sunniten an. Es ist daher davon auszugehen, dass in Deutschland die hanafitische Schule dominiert. Weltweit gehören ihr rund 30 % der Muslime an. Ebenso deutlich wie die Hanafiten unter Türken dominiert die hanbalitische Schule in einer extrem traditionalistischen, späten Ausprägung im saudiarabischen Islam. Die Familie der Al-Saud war im 18. Jahrhundert ein Bündnis mit einer rigorosen religiösen Erneuerungsbewegung, dem Wahhabismus, eingegangen, die sich an dieser Ausformung der hanbalitischen Rechtsschule orientierte. Mit der Förderung islamischer Mission und islamistischer Bewegungen überall auf der Welt durch die in Mekka gegründete Islamische Weltliga bzw. durch Saudi-Arabien geht auch eine Ztärkung der hanbalitischen Schule einher.
(25) Unterschiede zwischen den Rechtsschulen ergeben sich daraus, dass die hanafitische Schule bei der Rechtsfindung der menschlichen Vernunft einen zwar kleinen, aber im Vergleich doch den größten Spielraum lässt. Die hanbalitische Schule hingegen ist diejenige, die den idschtihad und den qiyas (Analogieschluss) als Verfahren der Rechtsfindung mit Hilfe der menschlichen Vernunft im geringsten Umfang zulässt.
(26) Trotz teilweise beträchtlicher Unterschiede in den jeweiligen Ergebnissen der Rechtsfindung anerkennen sich die vier sunnitischen Schulen gegenseitig. Auch die zwölferschiitische dschacfariya gilt manchen Muslimen lediglich als eine fünfte Rechtsschule. Bis heute gilt die Zugehörigkeit zu einer der Schulen vielen Muslimen als Teil ihrer Identität. Es gibt jedoch reformerische Tendenzen, deren Vertreter eine Überbrückung der Differenzen anstreben.
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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003.
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