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  Muslime in Deutschland

Den Islam in Deutschland wahrnehmen: Einheit und Vielfalt im Islam

 

Die Einheit der islamischen Glaubensgemeinschaft

 

(11) Wer die Kurzform des islamischen Glaubenszeugnisses, die schahada spricht, ist Muslim. Sie lautet: „Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Gott, und ich bezeuge, dass Muhammad der Gesandte Gottes ist.“ Wer nicht schon in die Gemeinschaft der Muslime hineingeboren ist, tritt in sie ein, indem er diese Glaubensformel aufrichtig und vor Zeugen ausspricht. Das Bekenntnis zum alleinigen Schöpfergott und zu seinem letztgültigen Propheten sind mithin die wesentlichen Elemente, die den islamischen Glauben konstituieren. Allein diese beiden Elemente sind daher ausreichend, trotz aller Unterschiede zwischen den zahlreichen islamischen Gemeinschaften und Richtungen die Einheit aller Gläubigen zu verbürgen, die sich als Teil der weltweiten islamischen Gemeinschaft, der umma, verstehen. Im Vollzug seines Glaubens ergibt sich der Gläubige – das besagt das Wort islam – ganz in den Willen Gottes. Was aber im Einzelnen der Wille Gottes ist, dies hat Gott Muhammad und der Gemeinschaft der Gläubigen im Koran offenbart.

 

(12) Muhammad war in Medina das Oberhaupt der Gläubigen und zugleich der politischen Gemeinde. Solange er lebte, deutete er nach der Überzeugung seiner Anhänger authentisch den göttlichen Willen und garantierte damit die Einheit der Gläubigen. Sein Tod im Jahre 632 bedeutet nicht das Ende des Anspruchs seiner Gemeinschaft, den geoffenbarten Willen Gottes zu kennen. Wohl aber ging die Einheit darüber verloren, wer künftig diese beiden Funktionen Muhammads übernehmen sollte und nach welchen Maßgaben die mit dem Tode des Propheten abgeschlossene Offenbarung in Zweifelsfällen zu deuten sei. Neben seiner Einheit ist für den Islam daher ebenso seine Vielfalt kennzeichnend, und dies schon von der Zeit kurz nach dem Tode des Propheten an.

 

 

 

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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003. 

 

 

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