interreligiöser Dialogchristlich-islamischer DialogKirche IslamChristentum Islam
CIBEDO
Über uns
Aktuelle Nachrichten
Nachrichtenarchiv
Bibliothek
Eigene Publikationen
Buchempfehlungen
Themenschwerpunkte
Interreligiöses Gebet
Katholisch-Islamisches Forum
Muslime in Deutschland
Vorwort
Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung
Teil II: Einzelfragen
Altersheim
Beschneidung
Bestattung
Beten im Islam und im Christentum
Ehe zwischen Katholiken und Muslimen
Feiern, multireligiös
Feiertage im Islam
Haft und Strafvollzug
Konversion/Taufe
Kopftuch
Krankenhaus
Moscheebau
Muezzinruf
Rechtsstatus islamischer Organisationen
Religionsfreiheit
Religionsunterricht für Muslime an öffentlichen Schulen
Schächten
138 islamische Gelehrte
Moscheebau
Regensburger Rede
Pastorale Fragen
Tagungen
Links
FAQ
Intern






  Muslime in Deutschland: Teil II: Einzelfragen

Schächten

 

 

Schlachtverfahren im islamischen Recht

 

(542) Hinsichtlich der Erlaubtheit des Verzehrs von Schlachtprodukten enthält der Koran vier Einschränkungen, die verhältnismäßig leicht einzuhalten sind: Unrein und damit verboten ist für Muslime 1. Aas, also Fleisch von Tieren, die schon vor der Schlachtung verendet waren, 2. Blut (in ausgeflossener Form oder in unausgeblutetem Fleisch), 3. Schweinefleisch und 4. Fleisch, über dem ein anderes Wesen als Gott angerufen worden ist, das also Götzen geopfert worden ist (Sure 2, 173; Sure 5, 3; Sure 6, 145; Sure 16, 115).

 

(543) Für reguläre Schlachtverfahren, mit denen der Tod und das Ausbluten des Tieres herbeigeführt werden kann, benutzt der Koran zwei verschiedene Ausdrücke. Der erste und wesentlich häufigere von beiden, dhabh, bezeichnet die Schlachtung durch Kehlschnitt, der zweite, nahr, die Schlachtung durch Bruststich. Das erstere Verfahren ist im islamischen Recht für weitaus die meisten Fälle vorgesehen. Neben diesen regulären kennt das islamische Recht noch irreguläre Schlachtverfahren, die zur Anwendung kommen dürfen, wenn die regulären nach Lage der Dinge nicht anwendbar sind, z. B. bei Jagdtieren oder bei einem in den Brunnen gefallenen Kalb.

 

(544) Dürfen nun Muslime Fleisch von Tieren essen, die von Nichtmuslimen, also z. B. von christlichen Metzgern in Deutschland, geschlachtet worden sind? In Sure 5, 5 des Koran wird ganz allgemein gesagt: „Und was diejenigen essen, die (sc. vor euch) die Schrift erhalten haben, ist für euch erlaubt, und was ihr esst, für sie.“ Obwohl hier die Art des gemeinten Essens nicht näher bestimmt ist, sind die muslimischen Rechtsgelehrten einhellig zu der Auffassung gelangt, hier sei wie in den beiden vorangegangenen Versen von Schlachttieren die Rede. Schlachtungen, die von Juden und Christen durchgeführt wurden, sind, so befanden sie, zwar grundsätzlich irregulär, aber in Anbetracht des zitierten Koranverses sind deren Produkte Muslimen dennoch keineswegs generell für den Verzehr verboten.

 

(545) Allerdings verwickelten sich die Gelehrten im Verlauf der Geschichte in ausgedehnte Diskussionen darüber, welche Bedingungen über die Beachtung der vier eingangs genannten Einschränkungen hinaus bei Schlachttieren der Angehörigen älterer Schriftreligionen wie auch bei Muslimen eventuell noch zusätzlich erfüllt sein müssten, damit der Genuss des Fleisches erlaubt sei. Diese Debatten führten in einigen Rechtsschulen zwar mitunter zur Aufstellung längerer Bedingungskataloge, verliefen aber, da es für die Beantwortung der behandelten Detailfragen keinerlei koranische Maßgaben und auch nur wenige, meist indirekte Anhaltspunkte im Hadith gab, äußerst kontrovers und erbrachten nie ein allgemein anerkanntes Ergebnis. Ob Schlachttiere aus Tierschutzgründen vor der Schlachtung betäubt werden dürfen, war dabei in älterer Zeit den technischen Möglichkeiten und dem Bewusstseinsstand entsprechend noch ebenso wenig ein Thema wie im damaligen Europa. Wohl aber wurde in der klassischen islamischen Jurisprudenz bereits darüber diskutiert, wie die zur Schlachtung benutzten Werkzeuge beschaffen sein mussten, damit dem Tier unnötige Leiden erspart blieben.

 

Rechtslage in Deutschland

 

(546) Da auch in Deutschland keine verendeten Tiere zur Schlachtung kommen, die Tiere bei den üblichen Schlachtverfahren ausgeblutet werden und Götzenopfer unüblich sind und zudem niemand gezwungen werden kann, Schweinefleisch oder Dinge wie Blutwurst

zu essen, steht an sich – zumal im Hinblick auf den oben zitierten

Vers 5 von Sure 5 des Koran – von der islamischen Rechtstradition

her dem Einkauf von Muslimen bei ganz gewöhnlichen deutschen

Metzgern christlicher Religionszugehörigkeit nichts Grundsätzliches

 

entgegen. Der Kehlschnitt ist, wie aus dem Gesagten bereits hervorging,

nach herkömmlichen islamischen Kategorien nicht die einzige Schlachtmethode, die Fleisch „erlaubt“ (arabisch halal türkisch helâl) macht. Zu Konflikten mit deutschen Behörden kam es, als in Deutschland niedergelassene Muslime darauf bestanden, dieses Verfahren für ihren eigenen Haushalt aus Anlass der Schlachtungen zum Opferfest oder in von ihnen eröffneten eigenen Metzgereien in traditioneller Weise anzuwenden, nämlich ohne die vorherige Betäubung des Tieres.

 

(547) Im Jahre 1982, im Vorfeld der 1986 erfolgten Novellierung des Tierschutzgesetzes, holte die Deutsche Botschaft in Kairo bei der al-Azhar-Universität ein Gutachten darüber ein, ob der Verzicht auf Betäubung des Tieres vor der Schlachtung im Islam tatsächlich zwingend vorgeschrieben sei. Die von dort erteilte Fatwa verneinte dies und erklärte, die Betäubung sei nach der Scharia zulässig, sofern das Ausbluten des Tieres sichergestellt sei. In gleichem Sinne schrieb die türkische Botschaft in Bonn im gleichen Jahre, dass „auch in religiöser Hinsicht keine Bedenken gegen Betäubung der Opfertiere durch Elektroschock“ bestehen.[1]

 

(548) § 4a Abs. 1 des novellierten Tierschutzgesetzes untersagt die Schlachtung warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung. Eine Ausnahmegenehmigung für Personen, die dieses Verbot aus Glaubensgründen nicht einhalten wollen, ist gemäß Abs. 2 vorgesehen, wenn „zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaften das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.“ In Analogie zu den traditionellen Schlachtgebräuchen des Judentums wird dabei unter „Schächten“ die betäubungslose Schlachtung mit dem Ziel des Ausblutens verstanden. Dieses Schlachtverfahren wird bei Juden aufgrund von deren Speisegeboten als zwingend vorgeschrieben anerkannt; daher wird ihnen die Genehmigung dazu stets erteilt.

 

(549) Im Januar 2002 hat das Bundesverfassungsgericht abweichend von vorherigen Entscheidungen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Muslimen auf Antrag die Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten zu erteilen ist. Bedeutsam für dieses Urteil war, dass der Begriff der Religionsgemeinschaft nicht mehr auf den Islam als ganzen bezogen wurde – für den sich eine zwingende Vorschrift dieser Art auch nach dem Votum von al-Azhar zweifelsfrei nicht behaupten lässt –, sondern auf die engere religiöse Bezugsgruppe des Klägers, in der die Überzeugung besteht, dieses Schlachtverfahren sei im Islam zwingend vorgeschrieben. Die heutige Rechtslage wird weiterhin dadurch bestimmt, dass der Tierschutz im Juni 2002 als Verfassungsziel im Grundgesetz verankert worden ist. Eine abschließende Klärung der rechtlichen Folgen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und der neuen Staatszielbestimmung dauert noch an.

 

(550) In islamischen Ländern werden Tiere heutzutage bei industrieller Massenschlachtung zum Teil wie in Deutschland betäubt, ohne dass dies dort bisher zu großem öffentlichem Aufsehen und gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hätte. Der Vergleich der Verläufe legt den Schluss nahe, dass der Verzicht auf die Betäubung beim „Schächten“ in der Situation der europäischen Diaspora für einen Teil der Muslime verstärkt zum Symbol ihrer religiösen Identität geworden ist, die sie gegenüber dem nichtmuslimischen Umfeld zu behaupten wünschen.

 

[1] Vgl. Khoury, Adel Theodor: Islamische Minderheiten in der Diaspora, Mainz 1985, S. 98.

 

 

Zum vorherigen Abschnitt: Religionsunterricht für Muslime an öffentlichen Schulen

 

Zurück zur Übersicht


 

--------------------------------

Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003. 

 

 

Zur Hauptseite mit den Themen interreligiöser Dialog und Christlich islamischer Dialog.

 
Services im Überblick:



CIBEDO-Beiträge ist die vierteljährliche Printveröffentlichung der CIBEDO





Durchsuchen Sie online unseren Bibliothekskatalog




Unser Tipp: Muslime fragen - Christen antworten (Seite von C.W. Troll SJ)





Der CIBEDO Info-Flyer zum download (PDF)


 
CIBEDO - Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz  ::  interreligiöser Dialog :: christlich islamischer Dialog ::  Balduinstr. 62  ::  60599 Frankfurt am Main :: Tel.: 069 / 726491  ::  Fax: 069 / 723052