Muslime in Deutschland: Teil II: Einzelfragen

Religionsunterricht für Muslime an öffentlichen Schulen
(532) Mit dem Wandel von einem zeitlich begrenzten zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben islamische Vereine nicht nur mit dem Bau von Moscheen, sondern auch mit der Einrichtung von Korankursen begonnen, um für die Erziehung einer wachsenden Zahl muslimischer Kinder im islamischen Glauben Sorge zu tragen. Im Hinblick auf die lang gehegte Erwartung, dass in Deutschland aufgewachsene Kinder mit ihren Eltern in deren Heimat zurückkehrenwürden, bieten zudem einige Bundesländer in Zusammenarbeit mit der türkischen Regierung bzw. ihren konsularischen Vertretungen bis heute sogenannten muttersprachlichen Ergänzungsunterricht an, in dessen Rahmen in Absprache mit den deutschen Schulbehörden auch eine Unterweisung im islamischen Glauben stattfindet. Als erstes Bundesland hat sich NRW im Jahr 1999 entschlossen, einen Schulversuch „Islamische Unterweisung als eigenständiges Unterrichtsfach“ in öffentlichen Schulen durchzuführen.
(533) Diese Formen islamischer religiöser Erziehung in Deutschland gelten aus unterschiedlichen Gründen als unbefriedigend. Unter integrationspolitischen Gesichtspunkten wird darauf verwiesen, dass in den Koranschulen meist die Imame der jeweiligen Moscheegemeinde als Lehrer fungieren, die auf befristete Zeit aus den islamischen Herkunftsländern kommen und daher mit den Lebensumständen der Kinder nicht vertraut sind. Im Hinblick auf den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht wird festgestellt, dass dessen primäres Ziel zunächst in der Förderung der Rückkehrfähigkeit der Kinder lag. Religiöse Unterweisung in einem solchen Rahmen trägt mithin der Tatsache nicht Rechung, dass der Glaube, zu dem die Kinder der Migranten erzogen werden, sich nicht unter den in der Heimat der Eltern herrschenden Lebensbedingungen, sondern unter den Lebensbedingungen in Deutschland ausbilden und bewähren muss. Im Hinblick auf den Schulversuch „Islamkunde“ findet das Bemühen Anerkennung, auch den integrationspolitischen Notwendigkeiten Rechnung tragen zu wollen. Andererseits entspricht eine religiöse Unterweisung, bei der letztlich staatliche Stellen die Lehrinhalte bestimmen, nicht den grundgesetzlichen Vorgaben für Religionsunterricht an öffentlichen Schulen.
(534) Ein weiterer Einwand gegen die genannten Formen islamischer religiöser Erziehung liegt darin, dass sie auch gemeinsam nur einen begrenzten Teil der muslimischen Kinder erreichen. Eine wachsende Zahl islamischer Vereine fordert vor diesem Hintergrund die Einführung eines islamischen Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen, der wie der Religionsunterricht für katholische und evangelische Christen den grundgesetzlichen Anforderungen entspricht und insoweit Schüler muslimischen Glaubens christlichen Schülern gleichstellt. Trotz mehrjähriger Debatte gibt es solchen islamischen Religionsunterricht indessen noch in keinem Bundesland. Als erste Bundesländer haben Bayern und Niedersachsen beschlossen, im Rahmen eines Schulversuches an einzelnen ausgewählten Grundschulen vom Schuljahr 2003–2004 an Islamunterricht anzubieten. Dieser Unterricht soll in staatlicher Verantwortung, aber bei möglichst weitgehender Mitwirkung islamischer Vereine bei der Bestimmung der Ziele und Inhalte, in deutscher Sprache erteilt werden. Beide Länder betrachten Islamunterricht in diesen Sinne, sofern er bei muslimischen Eltern und Schülern Akzeptanz findet, als wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem islamischen Religionsunterricht, der den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 GG entspricht.
Rechtliche Gesichtspunkte
(535) Für die Einrichtung von islamischem Religionsunterricht gelten dem Grundsatz nach dieselben Voraussetzungen wie für den katholischen und evangelischen Religionsunterricht. Gemäß Art. 7 Abs. 3 GG ist der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach, d. h. er untersteht der staatlichen Schulaufsicht, wird von wissenschaftlich qualifizierten Lehrern erteilt und findet in der deutschen Sprache statt. Die Bundesländer mit Ausnahme von Bremen und Berlin, wo die so genannte „Bremer Klausel“ des Art. 141 GG andere rechtliche Rahmenbedingungen setzt, sind verpflichtet, in ihren öffentlichen Schulen Religionsunterricht nach diesen Maßgaben anzubieten.
(536) Von besonderer Bedeutung für die Einrichtung von islamischem Religionsunterricht ist Art. 7 Abs. 3 Satz 2. Gemäß dieser Bestimmung ist Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften zu erteilen: Der Staat hat zwar für Religionsunterricht wie für jedes andere ordentliche Lehrfach die erforderlichen Rahmenbedingungen zu gewährleisten, ist aus Rücksicht auf seine Neutralität im Hinblick auf ein bestimmtes religiöses Bekenntnis aber darauf angewiesen, dass die Religionsgemeinschaften selbst die zu lehrenden religiösen Inhalte bestimmen.
(537) Notwendige Mindestvoraussetzung für die Einführung eines grundgesetzgemäßen islamischen Religionsunterrichts ist demzufolge, dass dem Staat eine islamische Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes bzw. zumindest ein Ansprechpartner gegenüber tritt, „der die Fähigkeit zu verbindlicher und hinreichend legitimierter Artikulation von Grundsätzen der Religionsgemein schaft hat“[1], damit er als Partner der Schulaufsichtsbehörden und für die Angehörigen der Religionsgemeinschaft die im schulischen Religionsunterricht zu lehrenden Inhalte verbindlich bestimmen kann. Die deutsche Rechtsordnung verlangt eine Reihe von Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine juristische Person als Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes bezeichnet werden kann: Es muss sich um einen Zusammenschluss natürlicher Personen zum Zwecke der Religionsausübung handeln, seine Mitgliedschaft muss klar geregelt sein, und zwischen den Mitgliedern muss ein religiöser Konsens bestehen. Schließlich muss ein solcher Zusammenschluss, will er der erforderliche Partner des Staates bei der Einrichtung von grundgesetzlichem Religionsunterricht sein, zur Kooperation mit dem Staat einerseits bereit sein, d. h. er muss dessen säkulare Verfassung anerkennen, und andererseits zur Kooperation auch in der Lage sein, d. h. er muss nach Mitgliederzahl und ihrer inneren Verfassung her die Gewähr für dauerhaften Bestand bieten.[2]
Islamkundliche Informationen
(538) Im Unterschied zum Christentum hat der Islam keine der Kirche vergleichbaren Strukturen herausgebildet. Auch kennt der Islam keine Instanz, die legitimiert wäre, für die verschiedenen Richtungen und Gruppen die jeweiligen Glaubensgrundsätze verbindlich zu formulieren. In Deutschland hat sich zur Wahrung gemeinsamer Interessen und insbesondere auch zum Zwecke der Religionsausübung ein beträchtlicher Teil der Muslime in einer Vielzahl von Vereinen zusammengeschlossen. Keiner von diesen erfüllt bislang aber sämtliche Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit von einer Religionsgemeinschaft im Sinne der deutschen Rechtsordnung gesprochen werden kann. Insoweit Dachverbände islamischer Vereine mit dem Anspruch auftreten, den erforderlichen Ansprechpartner für den Staat darstellen zu können, mögen sie zwar zu Recht auf ein höheres Maß an Repräsentativität verweisen. Ihnen fehlt aber das Kriterium, ein Zusammenschluss natürlicher Personen mit einer klaren Regelung über die Mitgliedschaft zu sein, so dass eine durchgängige Legitimationskette zwischen den natürlichen Mitgliedern – nicht zuletzt den betroffenen Schülern und ihren Eltern – und dem Organ des Verbandes gegeben wäre, das die Lehrinhalte des schulischen Religionsunterrichts verbindlich definieren soll.
Haltung der katholischen Kirche
(539) Die katholische Kirche bejaht das Recht der Muslime auf einen islamischen Religionsunterricht nach den Maßgaben des Art. 7 Abs. 3 GG. Den Muslimen müssen Mitwirkungsmöglichkeiten eröffnet werden, wie sie auch für den christlichen Religionsunterricht gelten.
(540) Der Artikel 4 des Grundgesetzes, der die Religionsfreiheit sichert, eröffnet auch ein Recht auf religiöse Bildung. Der Staat ist auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften als Partner angewiesen, mit denen er bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Religionsunterrichts kooperiert. Dieses Mitwirkungsrecht steht auch den Muslimen zu. Niemand, der eine Gesamtverantwortung für das Gemeinwesen verspürt, kann daran interessiert sein, dass den über 700.000 muslimischen Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit einer religiösen Unterrichtung in der Schule vorenthalten wird. Eine religiös fundierte Wertorientierung ist auch über den engeren Bereich des Glaubens hinaus von allgemeiner Bedeutung für die Gesellschaft. In diesem Sinn steht die katholische Kirche positiv zum Recht der Muslime auf einen schulischen Religionsunterricht.
(541) Die Kirche spricht sich dafür aus, dass auch der islamische Religionsunterricht innerhalb des Rahmens stattfindet, wie ihn der Art. 7 Abs. 3 GG vorgibt. Der Status des Religionsunterrichts als ordentliches Schulfach hat zur Konsequenz, dass der Unterricht in deutscher Sprache erfolgen muss, dass die Lehrkräfte wissenschaftlich und pädagogisch ausgebildet sein müssen und dass die Inhalte des Unterrichts nicht im Widerspruch zur Verfassung stehen dürfen. Für die Muslime der verschiedenen Glaubensrichtungen in Deutschland kommt es darauf an, sich so zu einigen, dass sie den Ländern autorisierte Ansprechpartner präsentieren können, die, wie es die Kirchen für den christlichen Religionsunterricht tun, verantwortlich für die Inhalte ihres Religionsunterrichts zeichnen. In diesem Sinne bejaht die katholische Kirche alle Bestrebungen der Länder, die ernsthaft auf die Einrichtung von islamischem Religionsunterricht gemäß Art. 7 Abs. 3 GG abzielen.
[1] Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2000.
[2] Vgl. Muckel, Stefan: „Islamischer Religionsunterricht und Islamkunde an öffentlichen Schulen in Deutschland“, JZ, 2/2001, S. 58-64.
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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003.
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