Muslime in Deutschland: Teil II: Einzelfragen

Religionsfreiheit
Religionsfreiheit im Islam
(520) In Sure 6, 256 findet sich der Satz „In der Religion gibt es keinen Zwang“. Nach Auffassung eines Großteils der heutigen Muslime ist den Gläubigen damit die Beachtung des Prinzips der Religionsfreiheit zur Pflicht gemacht. In der Tat bietet diese koranische Aussage bei entsprechender Interpretation eine wichtige Grundlage für die Bejahung dieses Prinzips. Gleichwohl wurde aus ihr in der islamischen Geschichte noch nicht die Konsequenz gezogen, dass Religionsfreiheit im modernen menschenrechtlichen Sinne anerkannt und gewährleistet werden müsse, und bis heute ist die so verstandene Religionsfreiheit in keinem islamischen Land voll verwirklicht. Wenn Christen dies feststellen, müssen sie allerdings zugleich selbstkritisch eingestehen, dass die uneingeschränkte Anerkennung des Menschenrechts auf Religionsfreiheit auch in der Christenheit eine historisch noch junge Erscheinung ist und zeitweilig gegen den Widerstand der großen Kirchen erkämpft werden musste.
(521) Nach traditionellem islamischem Recht durften die Angehörigen der älteren Schriftreligionen in den eroberten Territorien unter vertraglich garantierter muslimischer Schutzherrschaft (arabisch dhimma) ihren jeweiligen Glauben weiter praktizieren und ihr je eigenes Familien- und Erbrecht intern weiter anwenden, wenngleich gegen Zahlung einer besonderen Steuer (djizya), die pro Kopf in einer bestimmten Höhe zu entrichten war, und um den Preis einer eingeschränkten Teilhabe am öffentlichen Leben. Diese Regelung, die im Kern auf Sure 9,29 beruht, galt zunächst für Juden und Christen, denen dann noch die Zoroastrier (Angehörige der Religion Zarathustras) und einige andere, kleinere nichtmuslimische Religionsgemeinschaften gleichgestellt wurden. Sie bedeutete ein Maß an religiöser Toleranz, das zur Entstehungszeit des Islam und lange darüber hinaus eine bedeutende zivilisatorische Errungenschaft darstellte und in den Ländern des christlichen Europas nicht vor dem 18. Jahrhundert erreicht wurde.
(522) Dennoch entspricht diese Regelung nicht heutigen menschenrechtlichen Maßstäben der Religionsfreiheit: Erstens waren Angehörige anderer Religionen als der anerkannten Schriftreligionen, also z. B. Buddhisten, aber auch Menschen, die erklärtermaßen gar keiner Religion angehören wollten, durch die dhimma nicht geschützt. Zweitens durften die durch diesen Status geschützten Nichtmuslime, die sogenannten Dhimmis, keine öffentlich wahrnehmbaren gottesdienstlichen oder dem Kult dienenden Handlungen wie z. B. Prozessionen oder Glockenläuten durchführen. Der Neubau von Gotteshäusern war ihnen nicht erlaubt. Die Mehrzahl der islamischen Rechtsgelehrten erklärte lediglich die Reparatur derjenigen für statthaft, die bereits zum Zeitpunkt der islamischen Eroberung bestanden hatten. Dhimmis durften außerdem nicht in der Armee dienen, womit ihnen ein wichtiger Weg des Aufstiegs auch in nichtmilitärische Staatsämter versperrt war, und keine führenden Positionen in der Regierung bekleiden. Auf der Arabischen Halbinsel, wo mit Mekka und Medina die wichtigsten heiligen Stätten des Islam liegen, war ihnen der ständige Aufenthalt grundsätzlich verboten. Nach herkömmlichem islamischem Recht steht auf den Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, und auf Abfall vom Islam, also auch den Übertritt von ihm zu einer anderen Religion, die Todesstrafe.
(523) In der historischen Wirklichkeit ist ein Großteil dieser Rechtsvorschriften nur selten konsequent angewandt worden. Dennoch wirken sie und die ihnen zugrundeliegende Vorstellung, dass dem Islam von Staats wegen die beherrschende Stellung im öffentlichen Leben gesichert werden muss, bis heute fort. So ist der Islam noch jetzt in den meisten ganz oder größtenteils von Muslimen bewohnten Ländern laut Verfassung Staatsreligion. Wichtige Ausnahmen sind z. B. Türkei, Syrien und Indonesien. Missionarische Aktivitäten von Christen werden in der Regel – auch in der Türkei – nicht geduldet und stellen eine strafbare Handlung dar. Desgleichen müssen einzelne Muslime, die zum Christentum konvertieren, in etlichen islamischen Ländern mit Bestrafung rechnen. Auch wo letzteres, wie in der Türkei, nicht mehr der Fall ist, sind diejenigen, die diesen Schritt tun, oft heftigen Gegenreaktionen des gesellschaftlichen Umfelds ausgesetzt. In Saudiarabien ist Christen offiziell jeglicher Gottesdienst und jede seelsorgliche Betreuung verwehrt, sogar das private Mitführen christlichen Schrifttums und christlicher Symbole bringt dort die Gefahr behördlicher Sanktionen mit sich. Damit verweigert dieses Land Christen nach wie vor selbst jenes beschränkte Maß an freier Religionsausübung, das der dhimma-Status des islamischen Rechts traditionell für die Angehörigen der älteren Schriftreligionen außerhalb der Arabischen Halbinsel vorsieht. Für den Bau einer neuen Kirche bedarf es weithin noch immer einer Sondergenehmigung der jeweiligen Regierung. Anhänger von nichtislamischen Religionen außer dem Judentum, dem Christentum und dem Zoroastrismus sind in islamischen Ländern mit Ausnahme Indonesiens im allgemeinen nach wie vor in einer noch wesentlich schwierigeren Lage als die Angehörigen dieser älteren Schriftreligionen. Besonders prekär ist die Situation der Baha’i, deren Glaubensgemeinschaft sich im 19. Jahrhundert aus der Schia abgespalten und zu einer eigenständigen nachislamischen Universalreligion entwickelt hat. In der Islamischen Republik Iran hatten die Anhänger dieser Religion seit 1979 bereits Hunderte von Märtyrern zu beklagen.
(524) Auch viele Muslime unserer Tage äußern sich dahingehend, dass die Toleranz, wie sie das klassische islamische Recht für die Anhänger vor allem des Judentums und des Christentums vorsah, heutzutage nicht mehr ausreicht, vielmehr die volle Religionsfreiheit für Anhänger aller Religionen, aber auch die negative Bekenntnisfreiheit der Nichtglaubenden durchgesetzt werden muss. Dafür hat sich etwa der bekannte tunesische Historiker und Religionsphilosoph Mohammed Talbi in zahlreichen Veröffentlichungen und Vorträgen sowohl auf internationaler Ebene als auch innerhalb seines eigenen Landes ausgesprochen. Zur vollen Religionsfreiheit gehört nach modernem menschenrechtlichen Verständnis auch das Recht, andere von der Wahrheit der eigenen Religion zu überzeugen oder sich von der Wahrheit einer anderen Religion überzeugen zu lassen. Ihre Anerkennung muss also das Recht von Muslimen auf Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, z. B. der christlichen, einschließen, ebenso das Recht von Nichtmuslimen, z. B. Christen, in islamischen Ländern ihren Glauben öffentlich zu bezeugen und zu ihm einzuladen – ein Recht, das umgekehrt muslimische Gruppierungen in Deutschland ganz selbstverständlich für sich in Anspruch nehmen.
(525) Die Islamische Charta, die vom Zentralrat der Muslime in Deutschland im Februar 2002 veröffentlicht wurde, enthält in ihrem 11. Abschnitt ein Bekenntnis zur Religionsfreiheit einschließlich des Rechtes, „die Religion zu wechseln, eine andere oder gar keine Religion zu haben“. Nach der Erklärung führender Vertreter dieses Dachverbandes ist damit – unter den in Deutschland gegebenen Verhältnissen – auch das Recht von Muslimen auf Konversion zu einer anderen Religion gemeint.
Religionsfreiheit von Muslimen in der Bundesrepublik Deutschland
(526) Nach Art. 4 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich, und die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Diese Normen gelten nicht nur für die in Deutschland heimischen beiden großen Kirchen, sondern für alle Religionen, und zwar unabhängig von der Zahl von deren Anhängern. Religionsfreiheit genießen also auch die Angehörigen des Islam.
(527) Geschützt sind durch dieses Prinzip nicht nur innere Überzeugungen und religiöse Vollzüge einzelner Personen innerhalb der eigenen Privatsphäre, sondern auch öffentlich wahrnehmbare gottesdienstliche Handlungen, die in Gemeinschaft mit anderen vorgenommen werden, und die Schaffung der nötigen Infrastruktur dafür, z. B. in Gestalt von Moscheebauten. Die Religionsfreiheit kommt nicht nur Individuen zu, sondern auch Vereinigungen, und zwar unabhängig davon, ob diese den privilegierten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben oder nicht; deshalb können z. B. auch eingetragene Vereine Religionsfreiheit geltend machen und in ihrer Eigenschaft als juristische Personen notfalls vor Gericht einklagen. Zur Religionsfreiheit gehört auch das Recht, für die eigene Religion zu werben, solange dies in Formen geschieht, die die öffentliche Ordnung und die guten Sitten nicht verletzen und abweichende Glaubensüberzeugungen anderer nicht verächtlich machen. In diesem Rahmen haben daher auch Muslime das Recht, in Deutschland islamische Glaubenspropaganda zu betreiben.
(528) Die Religionsfreiheit, die Muslime in all diesen Hinsichten in Deutschland genießen, kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass Christen in islamischen Ländern sie gleichermaßen zugestanden bekommen, so sehr letzteres auch zu wünschen wäre. Denn Religionsfreiheit ist keine vom Staat oder der Mehrheitsgesellschaft gewährte Duldung oder Vergünstigung, sondern ein Menschenrecht, das seiner Natur nach jedem einzelnen Menschen allein kraft seines Menschseins unverlierbar eigen ist – auch wenn er selbst oder andere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, der er angehört, es ihrerseits verletzen sollten. Der Gedanke, die in Deutschland lebenden Muslime für das in die Verantwortung zu nehmen, was deren Glaubensgenossen in anderen Ländern den Christen schuldig bleiben, wäre mit diesem Verständnis der Religionsfreiheit und mit der von Christen geforderten Haltung der Nächstenliebe nicht vereinbar. Ungeachtet dessen aber ist es durchaus angezeigt, Muslimen gegenüber die Sorge um die Religionsfreiheit der Christen in islamischen Ländern offen zum Ausdruck zu bringen, möglichst unter Benennung konkreter Missstände, nicht in Form von Pauschalvorwürfen. Es sollte versucht wecken, dass Christen sich hier in Deutschland mit desto besseren Erfolgsaussichten für die legitimen Belange ihrer muslimischen Mitbürger einsetzen können, je mehr auch die legitimen Belange der Christen in islamischen Ländern Berücksichtigung finden.
(529) Unter Verweis auf die Religionsfreiheit dürfen nicht beliebige individuelle oder kollektive Verhaltensweisen als schutzwürdig reklamiert und praktiziert werden. Vielmehr findet die Religionsfreiheit dort ihre Grenze, wo Handlungen, die mit ihr gerechtfertigt werden, gegen die allgemeine sittliche Wertordnung verstoßen würden, die die Basis des Grundgesetzes bildet, oder wo sie dem Gemeinwohl oder den Grundrechten Dritter Abbruch tun würden. Deshalb dürfen z. B. Muslime in Deutschland nicht unter Berufung auf die Religionsfreiheit eine polygame Ehe schließen, auch wenn sie aus einem Staat kommen, in dem das islamische Recht, das eine solche gestattet, noch gilt. In Bezug auf Probleme wie das Kopftuchtragen muslimischer Frauen im öffentlichen Dienst[1] oder die Einhaltung islamischer Schlachtvorschriften[2] bedarf es einer differenzierten Güterabwägung, um zu Lösungen zu kommen, die den legitimen Anspruch gläubiger Muslime auf Religionsfreiheit soweit wie möglich schützen, jedoch auch nicht die eben genannten Rechtsgüter verletzen.
(530) Der Staat darf den Schutz der Religionsfreiheit nicht von einem Urteil seiner eigenen Instanzen über die „Richtigkeit“ der Vorstellungen der Angehörigen einer Religion hinsichtlich dessen, was diese ihnen gebietet, abhängig machen. Er darf also z. B. nicht darüber befinden, ob Muslime den Koran und das Hadith korrekt interpretieren, wenn sie glauben, dass deren Texte ihnen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Wer unter Berufung auf die Religionsfreiheit bestimmte Verhaltensweisen gestattet haben möchte, die die Behörden bisher für unzulässig erklärt haben, muss allerdings glaubhaft machen können, dass es sich bei dem, was er tun möchte, zumindest nach der Überzeugung eines namhaften Teiles seiner Glaubensgenossen um eine von seiner Religion vorgegebene Verpflichtung handelt. Unter diesem Gesichtspunkt kann z. B. die Zulassung des lautsprecherverstärkten Gebetsrufs kaum als zwingendes Erfordernis der Religionsfreiheit eingeklagt werden.[3]
(531) Die Religionsfreiheit kann im übrigen insbesondere nicht für die Verbreitung von Überzeugungen in Anspruch genommen werden, die die Legitimität des säkularen Staates mit religiösen Begründungen verneinen oder nur eingeschränkt gelten lassen und darauf gerichtet sind, zusammen mit diesem längerfristig auch die volle Religionsfreiheit Andersgläubiger abzuschaffen. Deshalb käme z. B. ein islamischer Verband, der den säkularen Staat nur als zweitbeste Lösung für die Dauer einer Minderheitssituation der Muslime bejaht und die Geltung der Scharia im Staat als das letztlich überlegene und wünschenswerte Modell darstellt, als Träger eines islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen nicht in Frage.
[1] Vgl. Kopftuch.
[2] Vgl. Schächten.
[3] Vgl. Muezzinruf.
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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003.
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