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  Muslime in Deutschland: Teil II: Einzelfragen

Rechtsstatus islamischer Organisationen

 

 

(509) Von muslimischer Seite wird mitunter beklagt, dass der Islam von Staat und Öffentlichkeit in Deutschland nicht anerkannt und daher mit den christlichen Kirchen nicht gleichberechtigt sei. Unbestritten ist zwar, dass der Islam eine Religion ist. Der rechtliche Status islamischer Organisationen unterscheidet sich jedoch von dem der christlichen Kirchen. Bislang wurde keiner islamischen Organisation der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt, während die Kirchen als Folge einer langen und wechselvollen Geschichte des Verhältnisses zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt in Deutschland gemäß Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) den öffentlich-rechtlichen Status haben. Nach allgemeiner Meinung sind aufgrund von Satz 2 der gleichen Bestimmung der WRV, die durch Art. 140 GG Eingang in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat, auch nichtchristlichen Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, „wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten“.

 

(510) Die zahlreichen islamischen Organisationen in Deutschland kommen ihren Aufgaben und Interessen in der Rechtsform eines ein getragenen Vereins nach dem Bürgerlichen Recht nach. Nur wenige von ihnen haben bei den zuständigen Kultusministern der Länder bislang einen Antrag auf Verleihung der Körperschaftsrechte gestellt.[1] Unter diesen allerdings befinden sich mit der Deutschen Muslimliga einer der ältesten und mit dem Islamrat, dem VIKZ und der alevitischen AABF drei der wichtigsten islamischen Verbände in Deutschland.[2] Schon deshalb ist der Frage ihres rechtlichen Status Beachtung zu schenken.

 

Zur Bedeutung der Körperschaftsrechte

 

(511) Dem Körperschaftsstatus kommt im deutschen Staatskirchenrecht große Bedeutung zu. Er begründet, ohne die grundsätzlich bestehende Trennung von Staat und Kirche bzw. Religion aufzuheben oder in Frage zu stellen, ein besonderes Kooperationsverhältnis zwischen dem Staat und solchen Religionsgemeinschaften, die die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Im Rahmen dieses Verhältnisses nehmen die korporierten Religionsgemeinschaften keine Staatsaufgaben wahr, der Staat überträgt ihnen aber bestimmte hoheitliche Befugnisse.

 

(512) Mit dem Körperschaftsstatus sind wichtige Rechte und Vorteile verbunden: das Recht, Steuern zu erheben; das Recht, Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Art zu begründen; das Recht, als Träger der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe zu wirken; das Recht auf bestimmte steuerliche Vergünstigungen und Befreiungen; das Recht auf einen erleichterten Zugang zur Seelsorge in öffentlichen Anstalten und Einrichtungen (z. B. Justizvollzug, Bundeswehr, Krankenhäuser, Heime); das Recht auf Entsendung von Vertretern in die Rundfunkräte und schließlich die vereinfachte Berücksichtigung von Bauvorhaben für Gottesdienst und Seelsorge in den Bauleitplänen.

 

Wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung von Körperschaftsrechten

 

(513) Weder das Christentum noch der Islam kann im Verhältnis zum Staat Träger von bestimmten Rechten und Pflichten sein. Vielmehr bedarf es hierfür einer konkreten und hinreichend bestimmten Religionsgemeinschaft. Diese wird verstanden als Zusammenschluss natürlicher Personen, als ein Verband, „der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst“[3]. Außerdem muss die antragstellende Religionsgemeinschaft, damit der Staat ihr hoheitliche Befugnisse übertragen kann, die an sich nur ihm selbst zustehen, zu einer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbundenen Zusammenarbeit bereit und von ihrer inneren Verfasstheit her auch in der Lage sein. Hierfür ist erforderlich, dass die Religionsgemeinschaft über eine auf Dauer eingerichtete Instanz verfügt, die im Hinblick auf Lehre und Ordnung verbindliche Aussagen machen und Rechtshandlungen vornehmen kann, die für die Mitglieder der Gemeinschaft verbindlich sind.

 

(514) Einen Akt der „Anerkennung“ einer Glaubensgemeinschaft als Religionsgemeinschaft kennt das deutsche Recht – nicht zuletzt in Rücksicht auf deren Selbstbestimmungsrecht und Unabhängigkeit vom Staate[4] – nicht. Die Gerichte haben allerdings in religionsrechtlichen Streitfällen die Frage zu prüfen, ob alle Voraussetzungen vorliegen, die gegeben sein müssen, damit von einer Religionsgemeinschaft i. S. der deutschen Rechtsordnung gesprochen werden kann.

 

Islamkundliche Informationen

 

(515) Im Unterschied zum Christentum hat der Islam keine Strukturen herausgebildet, die denen der christlichen Kirchen vergleichbar wären. Während im Christentum ein Gläubiger durch die Taufe nicht nur Christ, sondern zugleich Mitglied einer konfessionell definierten Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft wird, ist im Islam allein die Zugehörigkeit zur weltweiten islamischen umma von Belang, die die verschiedenen Glaubensrichtungen und Rechtsschulen umfasst. Die Zugehörigkeit zur umma bestimmt sich über die Abstammung von einem muslimischen Vater. Wer nicht durch Abstammung Muslim ist, wird es allein durch die Ablegung der Kurzform des islamischen Glaubensbekenntnisses, der schahada. Da diese allen verschiedenen Richtungen und Schulen gemeinsam ist, beinhaltet auch der persönliche Bekenntnisakt keine über die Zugehörigkeit zum Islam hinausgehende, die Affinität zu einer der Glaubensrichtungen oder Rechtsschulen betreffende Festlegung. Auch kennt der Islam keine Instanz, die legitimiert wäre, für die verschiedenen Richtungen und Gruppen Glaubensgrundsätze verbindlich zu formulieren.

 

(516) In Deutschland hat sich zur Wahrung gemeinsamer Interessen und insbesondere auch zum Zwecke der Religionsausübung eine Vielzahl von Vereinen gebildet. Diese unterscheiden sich häufig nach nationaler Herkunft und kultureller Tradition, zumeist aber nicht – abgesehen allerdings zumindest von den Aleviten – nach den Besonderheiten einer bestimmten religiösen Richtung oder Schule. Deshalb können sie zwar mit einem gewissen Recht in Anspruch nehmen, für alle Muslime offen und für die Wahrnehmung ihrer religiösen Interessen da zu sein. Zugleich aber haben die Moscheevereine, da für die Teilnahme an dem in der Moschee zu verrichtenden Freitagsgebet die Vereinszugehörigkeit keine Relevanz hat, i. d. R. nur sehr begrenzte Mitgliederzahlen.

 

Rechtsstatus und Religionsfreiheit

 

(517) Die manifeste Differenz zwischen dem Anspruch auf Repräsentativität und den tatsächlichen Mitgliederzahlen sowie das Fehlen einer für die Mitglieder eines islamischen Vereins spezifischen und verbindlichen religiösen Autorität führen dazu, dass die Gerichte bislang noch in keinem Fall das Vorliegen aller Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes als gegeben betrachtet haben. Demgegenüber können große Dachverbände islamischer Vereine möglicherweise zu Recht auf ein höheres Maß an Repräsentativität verweisen. Insoweit aber Vereine und nicht natürliche Personen Mitglieder von Dachverbänden sind, fehlt ihnen, wie gerichtlich festgestellt wurde, die wesentliche Eigenschaft, ein Zusammenschluss natürlicher Personen mit einer klaren Regelung über deren Mitgliedschaft zu sein.

 

(518) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine Erweiterung der spezifischen Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und den körperschaftlich verfassten Religionsgemeinschaften auf den Islam auf beträchtliche Schwierigkeiten stößt. Die im Islam gegebenen, vom Christentum grundverschiedenen Verhältnisse sind – zumindest derzeit – mit dem zentralen staatskirchenrechtlichen Begriff der Religionsgemeinschaft nicht kompatibel. Islamische Organisationen, die mit dem Körperschaftsstatus gleiche Rechte wie die Kirchen verlangen, müssen sich fragen, ob sie willens und in der Lage sind, auch gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten und gleiche Pflichten zu übernehmen. Der Träger von Körperschaftsrechten tritt zum säkular verfassten Staat in ein Kooperationsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Das Grundgesetz verlangt von der Körperschaft die Achtung des freiheitlichen Staatskirchenrechts. Dazu zählt die Anerkennung der Religionsfreiheit, der weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse.[5] Ein solches Verhältnis zum Staat aber ist in der islamischen Tradition nicht bekannt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der von einigen Organisationen angestrebte Körperschaftsstatus von anderen, mit ausführlicher öffentlicher Begründung, als unislamisch abgelehnt wird.[6]

 

(519) Von einer Einschränkung der Religionsfreiheit für Muslime infolge mangelnder körperschaftlicher Verfasstheit zu sprechen wäre mithin unbegründet. Volle Religionsfreiheit ist nicht erst dann gewährleistet, wenn eine Religionsgemeinschaft in einem körperschaftlichen Verhältnis zum Staat steht. Auch unter der Rechtsform des eingetragenen Vereins können muslimische Gemeinschaften ihren hauptsächlichen Aufgaben nachkommen. Für wesentliche Fragen muslimischer Glaubensausübung kommt den Körperschaftsrechten, wie ein führender Vertreter einer islamischen Organisation einräumt, die selbst die Körperschaftsrechte beantragt hat, „keine elementare Bedeutung“ zu.[7]

 

[1] Vgl. Antwort der Bundesregierung: Islam in Deutschland, Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4530, 8. November 2000, Antwort auf Frage 11 d.

[2] Vgl. Die wichtigsten islamischen Organisationen.

[3] Vgl. in Anknüpfung an den Kommentar von Gerhard Anschütz zu Art. 137 WRV Muckel, Stefan: Muslimische Gemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in: DÖV 48 (1995) S. 311-317. Für die Gesamtproblematik vgl. neben Muckel auch Lemmen, Thomas: Muslime in Deutschland. Eine Herausforderung für die Kirche, Baden-Baden, S. 177-192. [4] Vgl. Antwort der Bundesregierung: Islam in Deutschland, Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/4530, 8. November 2000, Antwort auf Frage 11 b.

[4] BVerfGE 102, 370, 393 f.

[5] Vgl. Köhler, Axel Ayyub: „Die strukturelle Assimilation des Islam in Deutschland –Anmerkungen aus islamischer Sicht“, www.islam.de, abgerufen im Juli 2001.

[6]Nachweis bei Lemmen, Thomas: Muslime in Deutschland. Eine Herausforderung für Kirche und Gesellschaft, Baden-Baden 2001, S. 181.

 

 

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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003. 

 

 

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