interreligiöser Dialogchristlich-islamischer DialogKirche IslamChristentum Islam
CIBEDO
Über uns
Aktuelle Nachrichten
Nachrichtenarchiv
Bibliothek
Eigene Publikationen
Buchempfehlungen
Themenschwerpunkte
Interreligiöses Gebet
Katholisch-Islamisches Forum
Muslime in Deutschland
Vorwort
Teil I: Von der Wahrnehmung zur Begegnung
Teil II: Einzelfragen
Altersheim
Beschneidung
Bestattung
Beten im Islam und im Christentum
Ehe zwischen Katholiken und Muslimen
Feiern, multireligiös
Feiertage im Islam
Haft und Strafvollzug
Konversion/Taufe
Kopftuch
Krankenhaus
Moscheebau
Muezzinruf
Rechtsstatus islamischer Organisationen
Religionsfreiheit
Religionsunterricht für Muslime an öffentlichen Schulen
Schächten
138 islamische Gelehrte
Moscheebau
Regensburger Rede
Pastorale Fragen
Tagungen
Links
FAQ
Intern






  Muslime in Deutschland: Teil II: Einzelfragen

Muezzinruf

 

 

(492) Mehr noch als der Bau einer Moschee selbst ist in Deutschland der Ruf des Muezzins umstritten, mit dem in islamischen Ländern von ihrem Minarett aus öffentlich zur Durchführung des rituellen Gebets aufgerufen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stimme des Muezzins mit Hilfe eines Lautsprechers verstärkt werden soll. Viele Menschen befürchten in diesem Fall eine beträchtliche Lärmbelästigung. In Stadtteilen oder Orten mit einem wachsenden muslimischen Bevölkerungsanteil verstärkt der Gebetsruf bei Nichtmuslimen zudem das Empfinden, am eigenen Wohnort fremd zu werden. Schließlich sehen manche Menschen im Muezzinruf eine Gefährdung unserer religiösen und kulturellen Tradition, die in vielen Bereichen christlich geprägt ist. Sie befürchten auch, dass der Muezzinruf einen Machtanspruch des Islam über unser Land zum Ausdruck bringe und dass ihnen schließlich der muslimische Glaube aufgedrängt werden solle.

 

(493) Muslime in Deutschland betonen demgegenüber, dass sie, ähnlich, wie dies bei den Christen der Fall ist, ein Recht haben, die hier lebenden Gläubigen öffentlich zum Gebet einzuladen. Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (Zentralrat) und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland/Islamischer Weltkongress (Islamrat) betrachten den Gebetsruf als einen unverzichtbaren Bestandteil des täglichen religiösen Lebens und setzen sich für seine allgemeine Zulassung ein. Die in den letzten Jahren in Deutschland erbauten Moscheen verfügen fast alle über ein oder zwei Minarette. Bei der Stellung des erforderlichen Bauantrags haben indessen manche Trägervereine signalisiert, auf die Durchführung des Gebetsrufes verzichten zu wollen, indem sie ausführten, dass das vorgesehene Minarett nicht für den Gebetsruf genutzt werden solle.

 

(494) In der Diskussion in unserer Gesellschaft wird der Muezzinruf häufig mit dem Glockenläuten verglichen. Beide wenden sich an die Öffentlichkeit, und in beiden Fällen liegt darin auch ein Anspruch auf ein bestimmtes Maß an Präsenz im öffentlichen Raum. Dieser Anspruch wird heute auch im Hinblick auf die Kirchenglocken nicht mehr ohne weiteres akzeptiert, denn von vielen wird Religion zunehmend als Privatsache verstanden.

 

Islamkundliche Informationen

 

(495) Der Gebetsruf verkündet in islamischen Ländern den Beginn der Zeitspannen, innerhalb derer der Vollzug des täglich fünfmal zu verrichtenden rituellen Gebetes vom islamischen Recht her vorgeschrieben und gültig ist. Diese Zeitspannen richten sich nach dem Stand der Sonne und sind genauestens festgelegt. Für jeden Ort der Welt kann der Muslim sie auf die Minute genau auch aus Tabellen ersehen. Der Ruf erfolgt immer in der arabischen Sprache. Er hat folgenden Wortlaut:

 

1. Allahu akbar. (4x)

„Gott ist größer“

2. Aschhadu an la ilaha illa llah (2x)

„Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Gott“

3. Aschhadu anna Muhammadan rsulu llah (2x)

„Ich bezeuge, dass Muhammad Gottes Gesandter ist“

4. Hayya cala s-salah (2x)

„Auf zum Gebet!“

5. Hayya cala l-falah. (2x)

„Auf zum Heil!“

6. Allahu akbar. (2x)

„Gott ist größer“

7. La ilaha illa llah (1x)

„Es gibt keinen Gott außer Gott“.

 

Ausschließlich von den Schiiten wird zwischen dem fünften und sechsten Element folgender Zusatz eingefügt:

 

8. Hayya cala khairi l-camal (2x)

„Auf zum besten Werke!“

 

(496) In seinen Elementen zwei und drei enthält der Muezzinruf die Kurzform des islamischen Glaubensbekenntnisses. Es handelt sich dabei um das Bekenntnis zu dem alleinigen Gott und zu Mohammad als seinem Gesandten, wie es sich in der schahada findet, die zu beten dem Muslim als erste religiöse Verpflichtung aufgetragen ist. Der Muezzin ruft nicht nur zum Gebet. Vielmehr enthält sein Ruf bereits ein explizites und öffentliches Glaubenszeugnis. Unmittelbar vor dem Beginn des rituellen Gebets wird der Gebetsruf im Raum der versammelten Gemeinde wiederholt.

 

(497) Die Frage, ob der Gebetsruf notwendiger Bestandteil der Religionsausübung ist, wird von Muslimen unterschiedlich beantwortet. Ein führender Vertreter eines muslimischen Verbandes in Deutschland klassifiziert den Gebetsruf in diesem Sinne als sunna muakkada, d. h. als Handlung, „die der Prophet meistens praktizierte, obwohl sie nicht vorgeschrieben ist“[1]. Unter diesem Gesichtspunkt kommt ihm für das Glaubensbewusstsein eine hohe Bedeutung zu.

 

(498) Eine ganz andere Frage ist, ob der Muezzin gehalten ist, seine Stimme durch technische Hilfsmittel zu verstärken. Einen durch Lautsprecher verstärkten Gebetsruf hat es vor dem 20. Jahrhundert nirgends gegeben, und islamische Religionsgelehrte oder andere Muslime haben in islamischen Ländern noch nie die Ansicht vertreten, die Verstärkung des Gebetsrufs mittels eines Lautsprechers sei religiös obligatorisch. In islamischen Ländern hat sich die Lautsprecherverstärkung indessen durchgesetzt, damit möglichst alle Gläubigen den Aufruf zum Gebet auch tatsächlich vernehmen können. Viele Muslime in Deutschland halten dies für nicht auf die Situation in nichtislamischen Ländern übertragbar. Der Gebetsruf soll ihrer Auffassung nach Muslime und nicht Andersgläubige zum Gebet rufen. Manche Moscheevereine verzichten auch auf den nicht technisch verstärkten Gebetsruf auch um des gedeihlichen Zusammenlebens mit Nichtmuslimen willen. Scheich Tantawi, Rektor der Al-Azhar-Universität in Kairo, hat während eines Deutschlandaufenthaltes hierzu öffentlich ausgeführt, es sei wichtig, dass die christlichen Brüder durch den Gebetsruf nicht gestört würden. Der Ruf solle gegebenenfalls so leise vorgetragen werden, dass er außerhalb der Moschee nicht zu vernehmen ist. Er wies in diesem Zusammenhang auch auf die islamische Lehrauffassung hin, dass ein Gebet keineswegs ungültig sei, wenn zuvor nicht der Muezzin gerufen habe.[2]

 

Hinweise zur rechtlichen Lage in Deutschland

 

(499) Dass der Gebetsruf vom islamischen Recht nicht vorgeschrieben, sondern empfohlen ist, ist für seine rechtliche Bewertung in Deutschland nicht entscheidend. Die religiöse Praxis weist ihn als in engem Zusammenhang mit dem rituellen Pflichtgebet stehend und damit als Bestandteil islamischer Religionsausübung aus. So wird weit überwiegend die Auffassung vertreten, dass er in den Schutzbereich der verfassungsmäßig garantierten Religionsfreiheit fällt. Dies gilt für die Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 ebenso wie für die Religionsausübungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 2. Art. 4 gewährt die Religionsfreiheit seinem Wortlaut nach vorbehaltlos. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht dennoch Einschränkungen unterläge. Insoweit der Muezzinruf unter Nutzung einer Lautsprecheranlage erfolgen soll, können aufgrund von Kollisionen mit anderen Grundrechten Beschränkungen sogar rechtlich geboten sein. Zu nennen sind hier das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs.1) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs.1).

 

(500) Das in Art. 4 GG garantierte Grundrecht steht unter dem Vorbehalt des Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung. Die Religionsfreiheit befreit nicht von der Einhaltung des Immissionsschutzrechts. Immissionen, „die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“[3], sind nicht mit dem Hinweis auf die Religionsfreiheit zu rechtfertigen.

 

(501) Die Gerichte haben, wo es in diesem Zusammenhang um Nachteile oder Belästigungen geht, in einer wertenden Gesamtbetrachtung die Frage der Zumutbarkeit zu prüfen. Diese ist zu bejahen, solange Nachteile oder Belästigungen nicht als „erheblich“ zu qualifizieren sind. Ein erheblicher Nachteil kann z. B. im Wertverlust eines Grundstückes liegen. Den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend haben die Gerichte insoweit auf die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz abzustellen. Keinesfalls aber ließe sich aus der Kollision der Religionsfreiheit mit anderen Grundrechten und aus dem Gesetzesvorbehalt ein grundsätzliches Verbot des Gebetsrufes begründen. Die Kollision ist nötigenfalls in rechtlicher Würdigung aller Aspekte auf dem Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen.

 

(502) Der häufig vorgenommene Vergleich des Gebetsrufes mit dem kirchlichen Glockenläuten kann zur Klärung der öffentlichen Diskussion durchaus beitragen. Eine Gleichsetzung in rechtlicher Hinsicht jedoch ist unzutreffend. Rechtliche Unterschiede ergeben sich daraus, dass Kirchenglocken als sogenannte res sacrae im Staatskirchenrecht einen klar definierten Status haben. Ferner dient der von ihnen erzeugte Klang nicht in jedem Fall dem Gottesdienst, während der Muezzin ausschließlich zum Gebet ruft und zugleich ein Bekenntnis verkündet. Der Aspekt negativer Religionsfreiheit, der die jüngste religionsrechtliche Entwicklung in Deutschland mit zunehmender Tendenz prägt, stellt sich bei Glockenläuten und Muezzinruf mithin in unterschiedlicher Intensität. Forderungen nach rechtlicher Gleichbehandlung können sich allerdings auf die Tatsache stützen, dass auch das Glockenläuten Beschränkungen durch die Immissionsschutzgesetze unterworfen ist.

 

Haltung der Kirche

 

(503) Die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit besteht nicht nur in der Freiheit, ein religiöses Bekenntnis zu haben, sondern auch in der Freiheit, den eigenen religiösen Glauben privat und öffentlich auszuüben. Religion ist nicht, wie in Deutschland immer häufiger behauptet wird, nur Privatsache, sondern sie erhebt einen grundrechtlich geschützten Anspruch, auch in den öffentlichen Raum hineinzuwirken. Als Christen treten wir nicht nur für uns selbst, sondern auch mit Blick auf die Muslime für dieses umfassende Verständnis von Religionsfreiheit ein. Die Deutsche Bischofskonferenz vertritt daher die Auffassung, dass Muslime grundsätzlich das Recht haben, dass von ihren Moscheen aus zum Gebet gerufen wird. Dieses Recht ist jedoch im Verhältnis zu anderen, ihm entgegenstehenden Rechten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Wir Christen dürfen in dieser Hinsicht von den Muslimen im Hinblick auf Frequenz, Lautstärke und bestimmte Zeiten die gleiche Rücksichtnahme einfordern, zu der wir uns im Hinblick auf das Glockengeläut gegenüber Nichtchristen bzw. den nicht mehr in der christlichen Tradition stehenden Menschen in unserem Lande haben bereit finden müssen.

 

(504) Die flächendeckende Einführung eines innerhalb von 24 Stunden fünfmaligen lautsprecherverstärkten Gebetsrufs wäre dem Zusammenleben von Christen, Muslimen, Andersgläubigen und Nichtgläubigen in Deutschland zweifellos nicht dienlich. Christen wie Muslime sollten sich, wo dies noch nicht der Fall sein sollte, der Einsicht öffnen, dass der verbreitete Widerstand gegen den Muezzinruf nicht per se als Mangel an Respekt für die islamische Religion oder als Ausweis eines unzureichenden Verständnisses der Religionsfreiheit gedeutet werden kann, sondern dass er ganz wesentlich in religiös oder kulturell motivierten Überfremdungsängsten gründet, die angesichts der Fremdheit des Rufes in einem nichtislamischen Land verständlich sind.

 

(505) Dass der Gebetsruf ein Glaubensbekenntnis enthält, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit umfasst grundsätzlich auch die Freiheit der Verkündigung. Insoweit wir Christen im islamischen Glaubensbekenntnis eine Negation unseres eigenen erkennen, ist unsere Toleranz in des Wortes ursprünglicher Bedeutung gefordert. Als Christen haben wir in dieser Hinsicht einem hohen Maßstab zu genügen. Auf der anderen Seite gilt für Muslime in gleicher Weise wie für Christen, dass die Verkündigung – ebenfalls nach den Maßgaben des Grundgesetzes – in einer solchen Weise erfolgen muss, dass sie niemandem gegen seinen Willen aufgezwungen wird. Christen und Muslime haben diesen Gesichtspunkt um so mehr zu berücksichtigen, als zentrale Aussagen ihrer jeweiligen Bekenntnisse einander ausschließen.

 

(506) An der aufrichtigen Suche nach einvernehmlichen Lösungen führt mithin kein Weg vorbei. Sie erfordert über den wechselseitigen Respekt zwischen Muslimen, Christen, Andersgläubigen und Nichtgläubigen hinaus ein besonderes Maß an Verständnis und Vertrauen. Dieses aber kann nur dort erreicht werden, wo nachbarschaftliche und freundschaftliche Beziehungen gepflegt werden.

 

(507) Wo dies gelingt, kommt die Tatsache zum Tragen, dass mit den von den Gerichten im Hinblick auf die Zulassung des lautsprecherverstärkten Gebetsrufes zu beachtenden Kriterien der Herkömmlichkeit, Adäquanz und Akzeptanz keine statischen, sondern dynamische Kategorien als rechtlich maßgeblich vorgegeben sind. So kann die rechtlich gebotene Würdigung aller Umstände bei der Entscheidung über die Zulassung des Gebetsrufes je nach den örtlichen Verhältnissen zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen führen, etwa im Hinblick auf Häufigkeit, Lautstärke und zu beachtende Tageszeiten.

 

(508) Die Diskussionen um den lautsprecherverstärkten Gebetsruf und andere Fragen des Miteinanders von Christen und Muslimen können nur in gegenseitiger Achtung und Treue zum eigenen Glauben sachgerecht geführt werden. Die Deutsche Bischofskonferenz ruft alle katholischen Gemeinden auf, ihrerseits freundschaftliche Beziehungen zu den muslimischen Gemeinden aufzubauen und zu pflegen und sich auf dieser Grundlage für einvernehmliche Lösungen von Konflikten um den Muezzinruf einzusetzen. Sie bittet in diesem Sinne sowohl die Muslime wie auch die katholischen Christen, gemäß dem II. Vatikanischen Konzil „... sich aufrichtig um gegenseitiges Verstehen zu bemühen und gemeinsam einzutreten für Schutz und Förderung der sozialen Gerechtigkeit, der sittlichen Güter und nicht zuletzt des Friedens und der Freiheit für alle Menschen“.

 

[1] Vgl. Zaidan, Amir: Fiq-ul-ibadat. Einführung in die islamischen gottesdienstlichen Handlungen, Frankfurt a. M., 1996, S. 54.

[2] Vgl. Presseerklärung der EKHN 6/97 vom 14.3.1997 und Frankfurter Rundschau, 18.3.1997.

[3] Vgl. § 3 Abs.1 Bundesimmissionsschutzgesetz.

 

 

Zum vorherigen Abschnitt: Moscheebau

 

Zum nächsten Abschnitt: Rechtsstatus islamischer Organisationen

 

Zurück zur Übersicht

 


 

--------------------------------

Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003. 

 

 

Zur Hauptseite mit den Themen interreligiöser Dialog und Christlich islamischer Dialog.

 
Services im Überblick:



CIBEDO-Beiträge ist die vierteljährliche Printveröffentlichung der CIBEDO





Durchsuchen Sie online unseren Bibliothekskatalog




Unser Tipp: Muslime fragen - Christen antworten (Seite von C.W. Troll SJ)





Der CIBEDO Info-Flyer zum download (PDF)


 
CIBEDO - Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskonferenz  ::  interreligiöser Dialog :: christlich islamischer Dialog ::  Balduinstr. 62  ::  60599 Frankfurt am Main :: Tel.: 069 / 726491  ::  Fax: 069 / 723052