Muslime in Deutschland: Teil II: Einzelfragen

Kopftuch
(459) Eine beträchtliche Zahl von Muslimen und Musliminnen, vornehmlich von solchen, die einem eher traditionalistischen, teils auch fundamentalistischen Verständnis ihrer Religion anhängen, vertritt heutzutage die Auffassung, dass eine spezifisch „islamische Kleidung“ für Frauen vorgeschrieben ist. Die Totalverschleierung des Gesichtes, die bis ins frühe 20. Jahrhundert bei städtischen Musliminnen allgemein üblich war und als Erfordernis der guten Sitten galt, wird nur von einer kleinen Minderheit von ihnen als obligatorischer Bestandteil „islamischer“ Kleidung betrachtet. Die übrigen halten es für zwingend vorgeschrieben, aber zugleich für ausreichend, dass Frauen außerhalb ihrer häuslichen Privatsphäre ein fest um das Gesicht gebundenes Kopftuch tragen, das auch den Hals vollständig verhüllt und kein Haar hervorschauen lässt; viele sehen in dieser Art Kopftuch ein vorrangiges Symbol der Islamizität gesellschaftlichen Verhaltens.[1] Ob es aber – jenseits relativ allgemeiner moralischer Prinzipien wie etwa derjenigen der Beachtung der Grundsätze schamhaften Betragens und der Vermeidung aufreizender Entblößung – so etwas wie eine vom Islam vorgeschriebene besondere Frauenkleidung tatsächlich gibt, wird von heutigen Muslimen beiderlei Geschlechts insgesamt sehr unterschiedlich beurteilt.
(460) Entsprechend unterschiedlich sind die in der Öffentlichkeit sichtbaren Bekleidungsstile in der großen Mehrheit derjenigen islamischen Länder, in denen nicht die Staatsgewalt eine bestimmte Form weiblicher Verhüllung erzwingt: In etlichen Metropolen des Nahen Ostens und Nordafrikas begegnet man auf der Straße Mädchen und Frauen in einem Erscheinungsbild, dessen Varianten von unbedecktem Lockenkopf, enganliegendem T-Shirt und Jeans über durchschnittliche bürgerliche europäische Ausgehkleidung bis hin zu Kopftuch und bodenlangem Staubmantel oder sogar zur schwarzen Totalverschleierung des Gesichts und des ganzen Körpers reichen. In denselben Ländern tragen Bäuerinnen auf dem Lande traditionell zwar häufig ein Kopftuch, aber gewöhnlich nicht fest um Gesicht, Hals und Haare gezurrt, sondern locker umgebunden und oft nur auf der hinteren Kopfpartie. Von einheitlichen muslimischen Vorstellungen oder gar von einer einheitlichen Praxis bezüglich der Frauenkleidung und speziell der Kopfbedeckung kann mithin keine Rede sein.
(461) Der Koran enthält keine Vorschriften, aus denen sich eine allgemeine Verpflichtung von Frauen zum Schleier- oder Kopftuchtragen schlüssig begründen ließe. Zum Beleg für eine solche Pflicht wird am häufigsten Sure 33 mit den Versen 53 und 55 angeführt. In dem ersten werden die Besucher der Ehefrauen des Propheten angewiesen, diesen ihre Bitten nur hinter einem hidjab hervor vorzutragen; im zweiten wird an die Gattinnen des Propheten noch die Erklärung gerichtet, es sei für sie keine Sünde, mit den für sie nicht heiratbaren männlichen Verwandten, mit anderen Frauen und mit Sklavinnen ohne hidjab zu sprechen. Das Wort ist später zur üblichen Bezeichnung für den Schleier, heute im arabischen Raum insbesondere den Kopfschleier, geworden, hat aber ursprünglich nur die allgemeine Bedeutung von „(einen Anblick verstellende) Absperrung, Vorhang“. So war es, wie der Kontext vor allem des erstgenannten Verses zeigt, offensichtlich auch im Koran gemeint. Im übrigen sagt diese Koranstelle nichts darüber, ob die hier formulierte Regel von den Frauen des Propheten verallgemeinernd auf sämtliche Musliminnen zu übertragen ist. Die Stelle wurde in medinensischer Zeit verkündet, als Muhammad bereits Staatsoberhaupt war; es kann sich also auch um eine Vorschrift speziell für dessen Haushalt handeln, die in der historisch bezeugten Hofetikette mancher nahöstlicher Herrscherhäuser derselben Zeit ihre Parallelen hätte.
(462) In Vers 59 derselben Sure wird angeordnet, Frauen sollten „über sich“ – das heißt wohl über ihre Köpfe – „etwas von ihren Gewändern herabziehen“, damit sie (als ehrbar) erkannt und nicht belästigt werden. Welche genaue Form der Verhüllung damit gemeint ist, wird nicht gesagt, und ob diese generell oder nur eine für ganz bestimmte Situation, nämlich das Austreten im Freien, gedacht ist, ist umstritten. Muslimische Verfechter des Schleiers oder des Kopftuchs verweisen außerdem noch auf Sure 24,31, wo gläubige Frauen die Maßgabe erhalten, ihre Scham zu bedecken, sich ihre Tücher (khumur; Mehrzahl von khimar) über den Öffnungsschlitz zu ziehen, der bei altarabischen Gewändern vorne vom Halsausschnitt nach unten verlief, und ihren in der Öffentlichkeit normalerweise unsichtbar unter dem Gewand getragenen Körperschmuck nicht Männern zu zeigen, die ein begehrliches Auge auf sie werfen könnten. Dafür, dass mit weiblicher „Blöße“, die selbst größere Kinder nicht sehen sollen, hier der unbedeckte Kopf der Frau mitgemeint wäre, wie entsprechend eingestellte heutige Muslime das verstehen, gibt es keinerlei Indiz: der Kontext spricht viel eher dafür, dass mit „Blöße“ die Geschlechtsmerkmale im engeren Sinne gemeint sind. Damit ist der Vers lediglich ein Aufruf zu dem auch in anderen Religionen allgemein geforderten Maß an schamhaftem Verhalten und zur Unterlassung aufreizender Koketterie.[2]
(463) Aus der altarabischen Dichtung lässt sich entnehmen, dass das Schleiertragen auf der arabischen Halbinsel bereits in vorislamischer Zeit vor allem bei sozial höhergestellten Städterinnen verbreitet war. Auch aus dem alten damaligen Mesopotamien wird es von Damen der städtischen Gesellschaft berichtet. Es handelt sich also um eine nicht erst durch den Islam begründete soziale Sitte. Diese Sitte haben dann jedoch unter dessen Herrschaft in größeren Städten nach und nach so gut wie alle Frauen übernommen, auch örtliche Nichtmusliminnen. Auf dem Lande hat sie sich in der bäuerlichen und der halbnomadischen Bevölkerung seit jeher sehr viel weniger durchgesetzt, in der beduinischen ebenfalls nur begrenzt.
(464) Die Einschätzung, dass selbst die weniger weitgehende Verhüllungsform des Kopftuchtragens nicht unmittelbar durch den Koran begründet und anhand seiner und der Prophetentradition nicht als für Frauen obligatorisch zu erweisen ist, wurde in jüngerer Vergangenheit im übrigen verschiedentlich auch von prominenter muslimischer Seite öffentlich geäußert. So entschied etwa der Oberste Gerichtshof Ägyptens 1996 gegen die von islamistischer Seite erhobene Forderung, das Kopftuch müsse im Hinblick auf die seit 1980 bestehende Verfassungsbestimmung, dass die Scharia Hauptquelle der Gesetzgebung sei, in staatlichen Bildungseinrichtungen für Mädchen gesetzlich vorgeschrieben werden. Zur Begründung führte er aus: Die Kopftuchfrage ist im geoffenbarten und damit verbindlichen Normenbestand der Scharia nicht geregelt; sie ist eine Angelegenheit des fiqh, d. h. des Rechtverständnisses der interpretierenden Gelehrten, die diesbezüglich im Wandel der Zeiten zu unterschiedlichen Auffassungen kommen können. Im Jahr 2000 erklärte Prof. Dr. Zekeriya Beyaz, der Dekan der angesehenen Theologischen Fakultät der Marmara Üniversitesi, einer der Hochschulen des Großraums Istanbul, in einem einschlägigen Buch und im Fernsehen, im Koran gebe es keine Belege für eine Kopftuchpflicht.[3] Sein als reformfreudig bekannter Kollege Ethem Ruhi Figlali, ebenfalls Theologe und Rektor der Universität Mugla, äußerste im selben Jahr sogar, es sei eine Beleidigung des Islam, „einen Meter Stoff zum Symbol der Religion zu machen“.[4]
(465) Ungeachtet solcher Voten, denen andere widersprechen, und trotz des koranischen Textbefundes, aus dem sich eine allgemeine Kopftuchpflicht für Musliminnen objektiv nicht ableiten lässt, muss jedoch im freiheitlichen Rechtsstaat die Gewissensentscheidung von Musliminnen respektiert werden, die der Überzeugung sind, dass ihnen ihre Religion eine solche Pflicht auferlege.
(466) In Deutschland bereitet die Kleidung muslimischer Frauen, die entsprechend dieser Überzeugung handeln, im allgemeinen keine Probleme. Es kommt allerdings mitunter und vergleichsweise selten zu arbeitsrechtlichen Streitfällen, zu deren Lösung die gerichtliche Abwägung des Rechts auf individuelle Religionsfreiheit nach Art. 4 GG mit den Grundrechten Dritter und Gütern der Verfassung erforderlich wird. Zuletzt hat in diesem Zusammenhang im Falle einer muslimischen Einzelhandelskauffrau das Bundesarbeitsgericht für den Vorrang der individuellen Religionsfreiheit vor der gleichfalls grundrechtlich – durch Art. 2 GG – geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit entschieden.[5]
(467) Schwieriger ist diese Abwägung, wenn sie im Kontext beamtenrechtlicher Arbeitsverhältnisse vorzunehmen ist. Als langwierig kontrovers haben sich in den vergangenen Jahren Streitfälle zwischen Lehrerinnen muslimischen Glaubens und den Kultusbehörden der Länder erwiesen, die sich daraus entwickelt haben, dass die betreffenden Lehrerinnen das Kopftuch auch während des Unterrichts in staatlichen Schulen nicht abzulegen bereit waren. Derzeit hat das Bundesverfassungsgericht im Falle der Lehrerin Freshta Ludin zu klären, ob diese dadurch gegen das Gebot staatlicher Neutralität in religiösen Fragen und gegen die negative Religionsfreiheit der Schüler verstoßen hat.
[1] Vgl. Teil I, Kap. 3.2.4.
[2] In einer Stellungnahme vom 2.6.2003 zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht, die im Internet unter www.islam.de veröffentlicht wurde, hat der Zentralrat der Muslime in Deutschland diesen Vers dennoch als Beleg für eine im Koran verankerte Pflicht für Frauen zum Kopftuchtragen zu interpretieren versucht, indem er das Wort khimar ganz einfach mit „Kopftuch“ übersetzte. Tatsächlich wurde dieses Wort in der islamischen Geschichte vornehmlich für den Kopf- und Gesichtsschleier verwendet. Es bezeichnete jedoch nach Auskunft der klassischen einheimischen arabischen Lexika darüber hinaus auch andere Arten von bedeckenden Tüchern bei Personen beiderlei Geschlechts, und der Koran macht keinerlei Angaben dazu, in welcher Form dieses Tuch von den Araberinnen zur Zeit des Propheten getragen wurde. Doch selbst wenn mit diesem Tuch im Koran ein auf dem Kopf getragenes Umschlagtuch gemeint war, ist festzuhalten: Die Aussageabsicht des Verses ist offenkundig nicht, dieses Tuch als solches vorzuschreiben, sondern vielmehr die, die züchtige Bedeckung des weiblichen Décolletés vorzuschreiben, und zwar nahe liegender Weise mittels eines Kleidungsstückes, das seinerzeit nun einmal zur gewöhnlichen arabischen Frauentracht gehörte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit diesem Vers etwa die zeitlose Verbindlichkeit des Tragens sämtlicher darin genannten Elemente altarabischer Frauentracht hätte statuiert werden sollen.
[3] Vgl. Hürriyet, Ausg. v. 23.9.2000.
[4] Ebd., Ausg. v. 9.12.2000.
[5] Vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2002.
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Entnommen aus der Arbeitshilfe des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz "Christen und Muslime in Deutschland" vom 23. September 2003.
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