Die Aufgabe des katholischen Seelsorgers bei der katholisch-islamischen Ehe

Pastorale und kirchenrechtliche Vorbereitung bei der katholisch-islamischen Ehe
Nicht alle katholisch-islamischen Paare wünschen eine kirchlich akzeptierte und geschützte Eheschließung. In den meisten Fällen entscheidet man sich allein für eine zivilrechtliche Trauung – entweder aus gegenseitiger Rücksichtnahme oder aus mangelndem religiösem Interesse.
Eine nur zivilrechtlich geschlossene Ehe auch eines katholisch-islamischen Paares ist im katholischen Verständnis jedoch ungültig, es sei denn, der katholische Partner hat Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und von der Formpflicht zur kirchlichen Eheschließung eingeholt.
Das gilt auch für die nach islamischem Recht vor einem Imam geschlossene Ehe. Hier mag sich der katholische Ehepartner aus freien Stücken, in Unkenntnis der Lage oder auf Drängen der Familie oder des Imams bei Eheschließung zur Konversion veranlasst sehen. Das Paar geht dann keine katholisch-islamische, sondern eine islamische Ehe ein. Auch geschieht es, dass der muslimische Partner aus Anlass der Heirat zur katholischen Kirche übertreten möchte. Dem steht nichts entgegen, wenn er eine Taufe aus religiöser Überzeugung wünscht und dieser Schritt kirchlicherseits vorbereitet wird.
Folgende Erläuterungen betreffen allein Paare, die sich für die zivilrechtliche und die kirchliche Eheschließung entscheiden. Wie katholische Brautleute, müssen auch die künftigen Partner in einer katholisch-islamischen Ehe vom zuständigen katholischen Seelsorger auf die Eheschließung vorbereitet werden. Hierzu gehören diese Schritte:
- Der Seelsorger legt dem Paar die katholische Anschauung von Wesen und Eigenschaften der Ehe dar. Anders als im Fall eines katholischen Brautpaares berücksichtigt er die islamische Religion des einen Partners und somit die Unterschiede zwischen islamischem und katholischem Eheverständnis. Er benennt und erläutert die katholische Auffassung von der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe. Er informiert den muslimischen Partner über das katholische Eheverständnis und den katholischen Partner über das islamische Eheverständnis. Deutlich zeigt er die Unterschiede auf. Das soll nicht in der Absicht geschehen, die Ehe zu verhindern, sondern einen Beitrag zur Ermöglichung einer bewussten und verantwortungsvollen Entscheidung zu leisten. Wie im Fall der Vorbereitung eines katholischen Paares, so wird auch hier eine amtliche Niederschrift (Ehevorbereitungsprotokoll) abgefasst. Zusätzlich unterzeichnen das Paar und der Seelsorger eine Anlage, in der die zur Dispenserteilung erforderlichen Voraussetzungen festgehalten werden (Muster hier).
- Im Fall sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten soll zum Gespräch ein Dolmetscher des Vertrauens herangezogen werden, dessen Befähigung zur Übersetzung religiöser und rechtlicher Begriffe nachgewiesen ist.
- Offen benennen soll der Seelsorger auch die genannten möglichen Schwierigkeiten, in die eine katholischislamische Ehe geraten kann. Besonders die Fragen der Religionsausübung der Eheleute und der religiösen Kindererziehung sollen angesprochen werden. Zu Entscheidungen hierüber vor der Hochzeit soll der Seelsorger ermuntern.
- Zweifelsfrei muss der Ledigenstand beider Brautleute feststehen.Ausgeschlossen muss sein, dass der muslimische – natürlich auch der katholische – Partner nach zivilem, religiösem oder dem lokalen Recht eines Stammesverheiratet ist. Die Eheschließung nach einem solchen Recht betrachtet die katholische Kirche unter Hinweis auf das Naturrecht nämlich als verbindlich. Selbst wenn die Ehe etwa nach islamischem oder zivilem Recht rechtskräftig geschieden wurde, ist sie doch nach katholischem Verständnis unauflöslich. In einem solchen Fall existiert gleichwohl nach der im Jahr 1973 erschienenen und 2001 neugefassten „Instruktion über die Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens“ der Römischen Kongregation für die Glaubenslehre die Möglichkeit der Beantragung einer Auflösung der Ehe zwecks Eheschließung mit einem katholischem Partner.
Der katholische Partner belegt seinen Ledigenstand anhand eines Auszugs aus dem Taufbuch, der nicht älter als sechs Monate ist, oder durch standesamtliche Unterlagen. Der muslimische Partner weist seinen Ledigenstand komplikationslos mit einer entsprechenden zivilen Bescheinigung nach. Eine solche Bescheinigung ist übrigens auch Voraussetzung für die standesamtliche Trauung. Doch nicht alle islamisch geprägten Länder führen ein so zuverlässiges Standes- und Meldewesen, dass sämtliche dort ausgestellten Bescheinigungen tatsächlich Auskunft über eine früher bestehende Ehe gäben.
Empfohlen sei deshalb eine schriftliche Versicherung (Ledigeneid) beider Partner, nicht verheiratet zu sein. Hierzu gehört auch die Versicherung, dass weder die Eltern noch ein Ehevormund des islamischen Partners einen Ehevertrag für ihn und einen muslimischen Partner nach islamischem Recht geschlossen haben. Die entsprechende Erklärung ist Bestandteil der Anlage zum Ehevorbereitungsprotokoll (Muster hier).
Nun erfragt der Seelsorger die Voraussetzungen zur Erteilung der Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit:
1. Nachdem die Ehepartner über die Wesenseigenschaften der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe unterrichtet worden sind, bekunden beide, diese Wesenseigenschaften anzuerkennen. Das ist gerade dann erforderlich, wenn die zivile Gesetzgebung des Heimatlandes des Muslims zur Gültigkeit der standesamtlichen Eheschließung in Deutschland zusätzlich den Abschluss eines Ehevertrags verlangt, der Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe nicht zur Sprache bringt. Ungeachtet eines solchen Vertrags muss der muslimische Ehepartner sich zur Einheit und Unauflöslichkeit der Ehe bekennen,wenn er die Anerkennung der künftigen Ehe durch die katholische Kirche wünscht (Muster hier).
2. Der katholische Partner dokumentiert nun seine Treue zum Glauben der katholischen Kirche. Diese Treue muss ihm vom muslimischen Partner zugestanden werden. Daher enthält die Anlage zum Ehevorbereitungsprotokoll eine Erklärung, in der die Ehepartner einander die Freiheit zur Treue zum Glauben und zu dessen Ausübung zusichern (Muster hier).
3. Dann bittet der Seelsorger um das Versprechen des katholischen Partners, die Kinder aus der künftigen Ehe nach Kräften im katholischen Glauben zu erziehen. Sollte der muslimische Partner einer katholischen Kindererziehung zustimmen, so ist die Anlage unter IV. um folgenden Satz zu ergänzen: „Unsere Kinder werden wir in der katholischen Kirche taufen lassen, und sie werden im katholischen Glauben erzogen werden.“ (Muster hier) Kann der muslimische Partner dieses Versprechen nicht leisten, so entfällt dieser Satz in der Anlage (Muster hier).
Gleichwohl muss der katholische Partner das erbetene Versprechen in Gegenwart des muslimischen Partners abgeben.
4. Schließlich fragt der Seelsorger, ob das Brautpaar die vorgeschriebene Form der kirchlichen Eheschließung einhalten kann.Wenn das aufgrund unüberwindbarer Probleme nicht möglich ist, beantragt der Seelsorger eine Dispens von der Formpflicht.
Zuständig für die Erteilung der Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und ggf. von der kanonischen Formpflicht ist immer und ausschließlich der Bischof des katholischen Partners.
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Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln, Hauptabteilung Seelsorge als Herausgeber der Schrift "Katholisch-islamische Ehen. Eine Handreichung. 3. überarb. Aufl. 2006."
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