Das katholische Eheverständnis

Annullierung oder Auflösung der katholischen Ehe
Es kann durch die zuständige kirchliche Autorität auf dem Gerichts- oder auf dem Verwaltungsweg festgestellt werden, dass eine Ehe nicht gültig geschlossen wurde. Hier ist die Ehe erst gar nicht zustande gekommen. Wenn eine Ehe zwar gültig geschlossen, aber nicht vollzogen wurde, kann sie auf Antrag durch den Papst aufgelöst werden (vgl. can. 1142).
Auch wenn die katholische Kirche alle zwischen Nichtchristen geschlossenen Ehen als gültig betrachtet, sieht sie sich ermächtigt, in vier Fällen eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe durch eine neue Eheschließung oder zugunsten einer solchen aufzulösen:
- Die Ehe zwischen zwei Ungetauften wird aufgelöst, wenn einer der Ehepartner Christ wird und eine neue Ehe eingeht, nachdem der bisherige Ehepartner sich aufgrund der Konversion von ihm getrennt hat. Die bestehende Ehe wird „zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die Taufe empfangen hat“ (can. 1143 §1) durch dessen neue Eheschließung aufgelöst. Dabei kann der Ordinarius aus schwerwiegendem Grund erlauben, dass auch die neue Ehe wiederum mit einem Nichtchristen geschlossen werden darf (vgl. can. 1143-1147).
- Ein Ungetaufter, der in der Ehe mit mehreren Frauen lebt und sich entscheidet, Christ zu werden, kann „sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat“ (can. 1148 §1). Das gilt auch für eine ungetaufte Frau, die mit mehreren Männern verehelicht ist. – In diesen Fällen ist also zunächst die Ehe mit dem ersten von mehreren Partnern als gültig zu betrachten. Diese Ehe kann nun zugunsten der Entscheidung für einen anderen von den mehreren Partnern aufgelöst werden (vgl. can. 1148).
- Eine Ehe zwischen Ungetauften wird aufgelöst, wenn die Gatten aufgrund von Gefangennahme oder Verfolgung voneinander getrennt werden, einer der beiden Christ wird und eine neue Ehe eingeht. Voraussetzung dieser Regelung ist, dass die ursprünglichen Ehegatten tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, das Zusammenleben wieder aufzunehmen (vgl. can. 1149).
- Der vierte Fall bezieht sich auch auf Ehen zwischen Ungetauften und Christen. Die entsprechende Regelung bietet nicht der Codex des kanonischen Rechts, sondern die „Instruktion über die Auflösung der Ehe zugunsten des Glaubens“ der Römischen Kongregation für die Glaubenslehre von 2001:
Die Ehe zwischen zwei Ungetauften oder einem Ungetauften und einem Christen kann aufgelöst werden, wenn die Ehe hoffnungslos zerrüttet ist und der Antragsteller, der jedoch die Zerrüttung nicht verursacht haben darf, eine neue Ehe eingehen will. Die zerrüttete Ehe kann nun „zugunsten des Glaubens“ aufgelöst und hierdurch eine erneute Eheschließung ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass einer der am Verfahren Beteiligten katholischer Konfession ist, entweder der Antragsteller oder der neue Ehepartner.
Hier wird nicht wie in den vorherigen Fällen die bestehende Ehe durch die neue Eheschließung selbst aufgelöst, sondern auf Antrag durch päpstlichen Gnadenakt, auf den kein Anspruch besteht.
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Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln, Hauptabteilung Seelsorge als Herausgeber der Schrift "Katholisch-islamische Ehen. Eine Handreichung. 3. überarb. Aufl. 2006."
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