Das katholische Eheverständnis

Voraussetzungen zur Gültigkeit der katholischen Eheschließung
Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, wenn eine Eheschließung gültig sein soll:
1. Die beiden Ehepartner müssen ihren Konsens bekunden, nämlich zum Ausdruck bringen, miteinander eine Ehe schließen zu wollen. Damit diese Willensbekundung rechtswirksam werden kann, müssen beide Partner
- frei und fähig sein, ihren Willen zu einer Eheschließung zu erklären: Sie müssen hinreichend ihre Vernunft gebrauchen können, d.h. ein intaktes Urteilsvermögen besitzen; sie müssen die psychische Fähigkeit besitzen, die wesentlichen Verpflichtungen in einer Ehe zu übernehmen und zu erfüllen (can. 1095); sie müssen das katholische Verständnis vom Wesen und von den Eigenschaften einer Ehe kennen und dürfen die so verstandene Ehe weder ganz noch teilweise für sich ablehnen.
2. Die Ehe muss in einer von der Kirche festgelegten Form geschlossen werden.
3. Ehehindernisse dürfen nicht vorliegen. Mögen heute manche dieser Hindernisse in unseren Breiten überholt erscheinen, spiegeln sie doch die Erfahrung der Kirche aus Gesellschaften und Kulturen über Jahrtausende:
- zu niedriges Alter eines Partners oder beider Partner; das erforderliche Mindestalter für eine Eheschließung setzt das kirchliche Recht allgemein für den Mann mit Vollendung des sechzehnten, für die Frau mit der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres an;
- Impotenz;
- bereits bestehende Ehe eines oder beider Partner;
- Religionsverschiedenheit der Partner, d.h. ein Katholik will einen ungetauften Partner heiraten;
- Zölibat: Diakonat unter dem Versprechen der Ehelosigkeit oder Priestertum des Mannes;
- ewige Gelübde eines oder beider Partner in einer Ordensgemeinschaft;
- Entführung eines Partners zwecks Eheschließung;
- Gattenmord zum Zweck der Heirat eines neuen Partners;
- Blutsverwandtschaft der Partner in der geraden Linie (Sohn/ Tochter, Enkel, Urenkel usf.) sowie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad einschließlich (Cousin/Cousine);
- Schwägerschaft der Partner in der geraden Linie (z.B. Stiefvater/Stieftochter usf.);
- Mangel an öffentlicher Ehrbarkeit; dieses Hindernis liegt vor, wenn ein Partner in einer ungültigen Ehe lebt – also etwa in einer nur zivil geschlossenen Ehe – oder in einem notorischen (dauernden) oder öffentlichen Konkubinat (= sexuelles Verhältnis) mit einem Blutsverwandten im 1. Grad der geraden Linie des Partners, mit dem die Ehe angestrebt wird. Beispiel: Der Mann lebt mit der Mutter seiner Braut zusammen;
- gesetzliche Verwandtschaft der Partner aufgrund Adoption.
Grundsätzlich ungültig ist eine Eheschließung also, wenn einer dieser Sachverhalte vorliegt. Zu diesen zählt, wie genannt, auch die Religionsverschiedenheit. Die katholische Kirche kann aber von diesem Hindernis – wie von den meisten Ehehindernissen – bei Erfüllung von Voraussetzungen befreien, d.h. Dispens geben. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie kann grundsätzlich nicht befreit werden (can. 1078 § 3).
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Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln, Hauptabteilung Seelsorge als Herausgeber der Schrift "Katholisch-islamische Ehen. Eine Handreichung. 3. überarb. Aufl. 2006."
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