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  Das islamische Eheverständnis

Form der islamischen Eheschließung

 

Nach islamischer Norm wird die Ehe durch einen Vertrag begründet, der von den Ehepartnern in Anwesenheit zweier männlicher Zeugen geschlossen wird. Durch ein Angebot von Seiten des Mannes und die Annahme auf Seiten der Frau kommt der Vertrag zustande. Dessen bindenden Charakter betont etwa Sure 4,21, laut der die Frauen von den Männern mit ihm „eine feste Verpflichtung entgegengenommen haben“.

 

In der Regel wird die Braut bei Abschluss des Vertrags durch einen Ehevormund – den Vater oder den nächsten männlichen Verwandten – vertreten. Verheiratet werden darf sie aber gemäß einem Mohammed zugeschriebenen Ausspruch nur, wenn sie zuvor nach ihrem Einverständnis gefragt wurde. Die islamische hanafitische Rechtsschule, die etwa in der Türkei vorherrschend ist, erlaubt der Frau die Eheschließung auch ohne die Mitwirkung eines Ehevormunds, den eine geschiedene oder verwitwete Frau zur Schließung einer neuen Ehe ohnehin nicht benötigt.

 

Auch ist die stellvertretende Verheiratung minderjähriger Brautleute durch deren Väter möglich. Mit Erreichen der Volljährigkeit steht den Partnern jedoch die Möglichkeit frei, ihre Ehe gerichtlich auflösen zu lassen.

 

Ein wesentlicher Bestandteil des Ehevertrags ist die Verpflichtung des Mannes, an seine Frau eine Brautgabe, auch „Morgengabe“ genannt, zu zahlen. Der Koran schreibt diese Zahlung als Geschenk vor: „Und gebt den Frauen ihre Morgengabe als Geschenk“ (Sure 4,4). Ein ohne die Verpflichtung zur Brautgabe geschlossener Ehevertrag gilt allgemein als ungültig. Die Gabe bleibt Eigentum der Ehefrau und dient ihrer finanziellen Absicherung, besonders für den Fall der Scheidung.

 

Über die Höhe der Brautgabe trifft der Koran keine Aussage. Sie kann erheblich schwanken, je nach dem sozialen Status der Brautleute. Sure 2,236f. verleiht der Frau einen Anspruch auf die Hälfte der Brautgabe oder ein angemessenes Geschenk für den Fall, dass der Mann sie vor Vollzug der Ehe entlässt. Nach Maßgabe der hanafitischen Rechtsschule ist auch die Fälligkeit eines Teils der Brautgabe bei Eheschließung und des anderen Teils etwa im Fall der Entlassung der Ehefrau üblich. Das soll die Ehefrau vor möglicher Willkür des Ehemannes schützen.

 

Die Festlegung der Brautgabe ist allgemein vorgeschrieben, deren Summe allerdings oftmals so niedrig angesetzt, dass die Gabe nur noch symbolischen Charakter haben und nicht mehr der finanziellen Absicherung der Ehefrau dienen kann.

 

Darüber hinaus kann der Ehevertrag noch zusätzliche Vereinbarungen enthalten, wie etwa das Recht der Frau auf Entlassung aus der Ehe festlegen,wenn der Ehemann eine weitere Frau heiraten will.

 

Mit Ausnahme der Türkei wird in allen Ländern mehrheitlich islamischer Bevölkerung auch heute noch die Eheschließung durch Abschluss eines Ehevertrags in der beschriebenen Form vollzogen, weitgehend sind die Vorgaben aus Koran und islamischer Tradition in das jeweilige Eherecht übernommen worden. Etwa in Marokko, Ägypten und Jordanien ist die Vertretung der Braut durch einen Ehevormund erforderlich. Allgemein versucht die Gesetzgebung, den Willen der Braut bei der Eheschließung stärker zu berücksichtigen. Nach marokkanischem Recht etwa darf der Ehevormund die Frau nicht zu einer Ehe zwingen.

 

Aufgrund des vertraglichen Charakters der Eheschließung ist eine religiöse Eheschließungsform im Islam nicht vorgeschrieben. Üblicherweise aber schließt man die Ehe vor einem Imam in einer Moschee oder vor einem Richter im Gericht. Zwar soll in den meisten Staaten islamischer Prägung die Ehe vor einem Gericht oder dem Vertreter einer Behörde geschlossen werden, doch wird allgemein auch eine nachträgliche Registrierung der vor einem Imam geschlossenen Ehe akzeptiert. In streng islamischen Staaten wie etwa in Saudi-Arabien oder den Golfemiraten ist nur die vor einer islamischen Instanz geschlossene Ehe gültig.

 

Das Nebeneinander staatlicher und religiöser Zuständigkeit für die Eheschließung ist vor allem in stärker traditionell geprägten ländlichen Regionen zu beobachten.

 

Das türkische Eherecht lässt nur eine auf dem Standesamt beantragte und geschlossene Ehe gelten und erklärt die ausschließlich religiöse Eheschließung für nichtig.

 

 

 

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Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln, Hauptabteilung Seelsorge als Herausgeber der Schrift "Katholisch-islamische Ehen. Eine Handreichung. 3. überarb. Aufl. 2006."

 

 

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