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  Das islamische Eheverständnis:

Scheidung der islamischen Ehe

 

Eine dem Propheten Mohammed zugeschriebene Stellungnahme zur Scheidung von der Ehefrau lautet:

„Unter den erlaubten Dingen ist die Entlassung Gott das Verhassteste."

 

Liebe und Treue bis zum Tod sind dem muslimischen Ehepaar so selbstverständlich wie dem katholischen. Doch kennt der Islam auch verschiedene Bedingungen der Auflösung und Scheidung einer Ehe:

  • Wenn einer der Ehepartner vom Islam abfällt, gilt die Ehe als automatisch aufgelöst. Das ist auch der Fall, wenn der Ehemann Jude oder Christ wird, darf doch die muslimische Frau nur mit einem Muslim verheiratet sein. Von vornherein als ungültig betrachtet wird die zwischen einem muslimischen und einem ungläubigen Partner geschlossene Ehe. Das gilt auch für die Eheschließung einer Muslimin mit einem Juden oder Christen.
  • Auch im beiderseitigen Einvernehmen der Ehepartner kann die Ehe aufgelöst werden. Die Frau kann sich gleichsam von ihrem Ehemann „loskaufen“, indem sie die von ihm gezahlte Morgengabe ganz oder teilweise zurückzahlt (vgl. Sure 2,229). Auch kann sie in den bei der Eheschließung fixierten Ehevertrag Zusätze aufnehmen lassen, die den Mann unter bestimmten Voraussetzungen zu ihrer Entlassung verpflichten. Das können etwa Gewaltanwendung oder eine zweite Eheschließung des Mannes sein.
  • Durch ein richterliches Urteil auf Begehren der Frau kann die Ehe außerdem aufgelöst werden. Als Gründe können gelten unheilbare Krankheit, auch Geisteskrankheit oder Impotenz des Mannes sowie dessen Nichterfüllen der ehelichen Verpflichtungen.
  • Schließlich kennt der Islam die Auflösung der Ehe durch die Verstoßung oder Entlassung der Frau von Seiten des Mannes (vgl. Sure 2,227; 65,1-7). Die Ehe gilt nach drei Monaten als unwiderruflich geschieden, wenn der Ehemann die Entlassung dreimal ausgesprochen hat. Spricht er sie (nur) einmal aus, kann er sie innerhalb von drei Monaten, die ausdrücklich die Gelegenheit zur Aussöhnung bieten sollen, widerrufen; lässt er diese Frist ohne Widerruf verstreichen, tritt die Scheidung in Kraft. – Nur zweimal darf der Ehemann das Laufen der Versöhnungsfrist in Gang setzen.

Auch hier schreibt der Koran Sicherungen gegen eine Willkür des Mannes vor:

  • Sei die Entlassung dreimal, sei sie einmal ausgesprochen – immer ist eine dreimonatige Wartefrist einzuhalten, in der festgestellt werden soll, ob die Frau ein Kind erwartet. Sollte das der Fall sein, gilt die Wartezeit bis zur Geburt des Kindes.
  • Ist die Frau aber nach dreimaligem Aussprechen der Scheidungsformel rechtskräftig entlassen worden, darf der Mann sie erst dann wieder zu sich nehmen, wenn sie zwischenzeitlich mit einem anderen Mann verheiratet war und von diesem unwiderruflich geschieden wurde.


Das Verhalten des Mannes während der Wartezeit ist klar geregelt:

  • Weiterhin muss er für Lebensunterhalt und Wohnung der Frau sorgen.
  • Er darf seine Frau nicht ungerecht behandeln.

Der aus einer Ehe entlassenen Frau stehen zu:

  • eine finanzielle Entschädigung für das Aufziehen gemeinsamer Kinder und
  • die freie Verfügung über die Morgengabe.


Im Falle der Scheidung fällt die Vormundschaft über die Kinder automatisch an den Vater, während die Mutter das Sorgerecht für Jungen bis zum Alter von sieben Jahren und für Mädchen bis zum Alter von neun Jahren behält, sofern die islamische Erziehung der Kinder gewährleistet ist. Heiratet die Mutter erneut, fällt das Sorgerecht an den Vater zurück.

 

Die durch koranisches Recht normierten Bedingungen und Verfahrensweisen der Ehescheidung sind in den meisten Ländern islamischer Majorität im Wesentlichen auch heute noch gültig, wurden aber oftmals gesetzlich modifiziert. Die Entlassung der Ehefrau kontrolliert man gerichtlich, um willkürlichem Verhalten des Ehemannes entgegenzuwirken. So darf sie etwa nur nach einem gescheiterten amtlichen Versöhnungsversuch ausgesprochen werden oder ist amtlich zu registrieren und der Frau zuzustellen.

 

In der Türkei ist die Entlassung der Frau durch den Ehemann unzulässig und rechtsunwirksam. Dort gilt ein westlichen Vorstellungen entsprechendes Scheidungsrecht.

 

Auch die vom islamischen Recht ermöglichte gerichtliche Auflösung der Ehe auf Antrag der Frau ist vielerorts entscheidend modifiziert und erweitert worden. Außer den im Koran genannten Gründen ist die gerichtliche Auflösung etwa bei einer Unverträglichkeit der Ehegatten zulässig, die den weiteren Bestand der Ehe unmöglich macht.

 

Einige Staaten wie etwa Ägypten, Algerien und Somalia betrachten das Eingehen einer zweiten Ehe durch den Mann mit oder ohne Zustimmung der ersten Ehefrau als vom Gesetz akzeptierten Scheidungsgrund. Eine Besonderheit ist es, dass sich der Mann im Fall der Einschränkung seines Entlassungsrechts durch ein Gericht scheiden lassen kann. Das im Iran geltende Familienschutzgesetz von 1975, das vor allem das Scheidungsrecht reformierte, erklärte man im Zuge der „Islamischen Revolution“ für ungültig und die auf dem Boden des ehemaligen Rechts vollzogenen Scheidungen für nichtig.

 

 

 

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Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln, Hauptabteilung Seelsorge als Herausgeber der Schrift "Katholisch-islamische Ehen. Eine Handreichung. 3. überarb. Aufl. 2006."

 

 

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