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  Das islamische Eheverständnis:

Voraussetzungen zur islamischen Eheschließung

 

 

Um eine gültige Ehe miteinander eingehen zu können, müssen die Partner ehefähig und ehemündig sein. Ehefähigkeit meint körperliche und geistige Gesundheit, Ehemündigkeit das Erreichen eines Mindestalters.

 

Zum Mindestalter, ab dem man heiraten darf, macht der Koran keine Aussage. Allgemein legt man es auf den Eintritt der Geschlechtsreife fest, die man für den Jungen mit der Vollendung des 12. Lebensjahres ansetzt, für das Mädchen mit der Vollendung des 9. bzw. 12. Lebensjahres.

 

Gegenüber den von Tradition und Brauchtum bestimmten Festlegungen ist das zur Eheschließung notwendige Mindestalter in verschiedenen Staaten mit mehrheitlich islamischer Bevölkerung vom Gesetzgeber heraufgesetzt worden, etwa in Ägypten, Algerien und Marokko, Tunesien, Jordanien und der Türkei. Dort beträgt das Mindestalter für den Mann 16 bzw. 21 Jahre und für die Frau 15 bis 18 Jahre.

 

Bis heute ist es in islamischen Gesellschaften üblich, dass Eltern ihre Kinder vor Erreichen des Heiratsalters einander versprechen und die Ehe dann später bei Mündigkeit geschlossen wird.

 

Der Gültigkeit einer Heirat können Hindernisse im Weg stehen. Das sind zunächst

  • Blutsverwandtschaft,
  • Schwägerschaft,
  • Milchverwandtschaft.

Die Eheschließung ist verboten zwischen Personen, die in direkter Linie (z.B. Vater und Tochter) oder in Seitenlinie (z.B. Bruder und Schwester, Onkel und Nichte) miteinander verwandt sind. Dagegen ist eine Heirat von Vetter und Cousine erlaubt und wird von manchen Muslimen sogar bevorzugt.

 

Vor dem Hintergrund der erlaubten Polygynie – hierzu später mehr – ist auch die Eheschließung des Mannes mit einer verschwägerten Person verboten, d.h. etwa mit der Schwiegermutter, Schwiegertochter oder einer Schwester der Ehefrau.

 

Das ist sie auch zwischen Personen, die eine sog. Milchverwandtschaft verbindet: Verboten ist die Eheschließung zwischen der Amme und dem einst von ihr als Säugling gestillten Mann sowie zwischen Mann und Frau, die zwar nicht miteinander blutsverwandt sind, aber doch von derselben Amme gestillt wurden.

 

Diese vom Koran formulierten Ehehindernisse (vgl. Sure 4,22.23) haben Eingang in das zivile Eherecht der meisten Staaten mit am Islam orientierter Gesetzgebung gefunden.

 

Ehehindernis ist auch die Religionsverschiedenheit der Partner, und zwar:

  • immer dann, wenn einer der beiden Polytheist ist, also an mehrere Götter glaubt (vgl. Sure 2,22);
  • nur bedingt,wenn einer der Partner einer sogenannten Schriftreligion anhängt, also jüdischen oder christlichen Glaubens ist. Hierzu gilt: Zwar darf ein muslimischer Mann eine Jüdin oder Christin heiraten, nicht aber eine muslimische Frau einen Juden oder Christen (vgl. Sure 5,5). Auch hierzu später mehr.

Eine ehelich gebundene Frau darf keinen weiteren Mann heiraten. Ihre schon bestehende Ehe ist Hindernis. Das besteht im umgekehrten Fall aber nicht für den verheirateten Mann, da ihm der Koran die Polygynie, die Ehe mit mehreren Frauen, gestattet – allerdings unter kaum erfüllbaren Bedingungen.

 

 

 

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Wir bedanken uns für die freundliche Genehmigung beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln, Hauptabteilung Seelsorge als Herausgeber der Schrift "Katholisch-islamische Ehen. Eine Handreichung. 3. überarb. Aufl. 2006."

 

 

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